Hinweis:

Das AmtshilfeRLUmsG geht in erheblichem Umfang auf die Beratungen des zum JStG 2013 zurück. In den Gesetzesmaterialien zum AmtshilfeRLUmsG finden sich daher keine Ausführungen zur Begründung solcher Vorschriften, die bereits mit dem JStG 2013 vorgeschlagen worden waren. Dazu gehören auch die Änderungen in § 18 AStG, wodurch die Begründungen in den Gesetzesmaterialien zum JStG 2013 zu finden sind.

Gesetzesentwurf des Bundesrates – Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 (BT-Drucks. 17/13033 vom 10.4.2013)

Artikel 6 (Änderung des Außensteuergesetzes)

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

5.

§ 18 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einkünfte und Vermögen im Sinne des § 15 entsprechend."

Zu Artikel 6 (Änderung des Außensteuergesetzes)

Zu Nummer 5

§ 18 Absatz 4

Absatz 4 sieht vor, dass die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung des § 15 AStG gesondert festzustellen sind, ebenso wie dies für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG vorgeschrieben ist. Dadurch wird verhindert, dass für die jeweiligen Bezugs- oder Anfallsberechtigten unterschiedliche steuerliche Ergebnisse eintreten. In die gesonderte Feststellung sind außerdem die Gewinnausschüttungen im Sinne des Absatzes 9 Satz 2, Zuwendungen im Sinne des Absatzes 10 Satz 2 sowie tatsächliche Zuwendungen im Sinne des Absatzes 11 einzubeziehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge