Es wird unterschieden zwischen:
- Geschäfts- oder Firmenwert, Praxiswert,
- Geschäftswert- oder firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern,
- sonstigen immateriellen Anlagegütern.
Sonstige immaterielle Anlagegüter sind u. a. Nutzungsrechte, Belieferungsrechte, Erfindungen, Patente, Urheberrechte.
Funktionsverlagerungen ins Ausland
Seit 1.1.2008 haben immaterielle Wirtschaftsgüter und Vorteile besondere Bedeutung in den Fällen von Funktionsverlagerungen ins Ausland.[1] Für sie können nach Maßgabe der Funktionsverlagerungsverordnung[2] Verrechnungspreise aufgrund der voraussichtlichen Erträge aus dem jeweils überlassenen Wirtschaftsgut oder der jeweils überlassenen Dienstleistung ermittelt werden. Durch Art. 6 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 26.6.2013[3] wurde die Regelung für alle grenzüberschreitenden Vorgänge mit Blick auf die Gewinnabgrenzung bzw. auf die Gewinnverteilung mit Wirkung ab 1.1.2013[4] klarer gefasst und für alle Investitionsalternativen einheitlich geregelt.[5]
Zur Verhinderung lediglich missbräuchlicher Steuergestaltungen im Bereich der immateriellen Wirtschaftsgüter wurde § 1 AStG mit Wirkung ab 1.1.2022 durch Einfügung eines neuen § 1 Abs. 3c AStG geändert.[6]
vgl. i. E. "Funktionsverlagerung im Handels- und Steuerrecht".
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