Artikel 24 Änderung des Außensteuergesetzes
8. | § 18 wird wie folgt geändert: | ||||
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Begründung – (Auszug):
Im Einzelnen
Zu Nummer 8 (§ 18)
Zu Buchstabe a (Absatz 3 Satz 1)
Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG werden gesondert festgestellt (§ 18 Abs. 1 AStG). Die Erklärungspflichten für die an der ausländischen Gesellschaft Beteiligten ergeben sich aus § 18 Abs. 3 AStG. Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung entfällt jedoch nicht deshalb, weil § 8 Abs. 2 AStG anwendbar ist. Die Ergänzung des Satzes 1 legt dies ausdrücklich fest.
Zu Buchstabe b (Absatz 4)
In der Praxis ist das Einkommen ausländischer Familienstiftungen häufig mehreren unbeschränkt steuerpflichtigen Personen zuzurechnen. Es ist deshalb zweckmäßig, auch in solchen Fällen die zuzurechnenden Beträge gesondert und einheitlich festzustellen.
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