Artikel 24 Änderung des Außensteuergesetzes

8. § 18 wird wie folgt geändert:
 
a)

Der Absatz 3 Satz 1 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz wird angefügt:

"dies gilt auch, wenn nach § 8 Abs. 2 geltend gemacht wird, dass eine Hinzurechnung unterbleibt."

b)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Ist das Einkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 mehreren Personen zuzurechnen, werden die Besteuerungsgrundlagen in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 einheitlich und gesondert festgestellt."

Begründung – (Auszug):

Zu Artikel 24 (AStG)

Im Einzelnen

Zu Nummer 8 (§ 18)

Zu Buchstabe a (Absatz 3 Satz 1)

Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG werden gesondert festgestellt (§ 18 Abs. 1 AStG). Die Erklärungspflichten für die an der ausländischen Gesellschaft Beteiligten ergeben sich aus § 18 Abs. 3 AStG. Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung entfällt jedoch nicht deshalb, weil § 8 Abs. 2 AStG anwendbar ist. Die Ergänzung des Satzes 1 legt dies ausdrücklich fest.

Zu Buchstabe b (Absatz 4)

In der Praxis ist das Einkommen ausländischer Familienstiftungen häufig mehreren unbeschränkt steuerpflichtigen Personen zuzurechnen. Es ist deshalb zweckmäßig, auch in solchen Fällen die zuzurechnenden Beträge gesondert und einheitlich festzustellen.

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