Inhaltsverzeichnis

 
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I. Außensteuergesetz v. 8.9.1972 3
1. Leitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970 3
2. Erster RefE v. 23.12.1970 3
3. Zweiter RefE von Mitte März 1971 3
4. Dritter RefE v. 20.4.1971 3
5. KabE v. 30.6.1971 4
6. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses 4
II. Einführungsgesetz zur Abgabenordnung v. 14.12.1976 4
III. Steuerbereinigungsgesetz 1985 v. 14.12.1984 4
1. Regierungsentwurf v. 19.6.1984 4
2. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 14.11.1984 5
3. Bericht des Finanzausschusses v. 14.11.1984 5
IV. Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz v. 20.12.2001 5
1. Regierungsentwurf v. 10.9.2001 5
2. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 7.11.2001 5
3. Bericht des Finanzausschusses v. 8.11.2001 6
4. Gesetzesbeschluss des Bundestages v. 14.12.2001 6
5. Beschluss des Bundesrates v. 20.12.2001 6
V. Jahressteuergesetz 2008 v. 20.12.2007 6
1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 4.9.2007 6
2. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 7.11.2007 7
3. Gesetzesbeschluss des Bundestages v. 8.11.2007 7
4. Beschluss des Bundesrates v. 30.11.2007 7
VI. Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 26.6.2013 7

I. Außensteuergesetz v. 8.9.1972 (BGBl. I 1972, 1713 = BStBl. I 1972, 450)

1. Leitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970

– keine Regelung –

2. Erster RefE v. 23.12.1970

(1)  Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 werden gesondert festgestellt. Sind an der ausländischen Gesellschaft mehrere unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung einheitlich getroffen; dabei ist auch festzustellen, wie sich die festgestellten Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten verteilen. Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung, mit Ausnahme des § 215 Abs. 4[1], und der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte und die einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entsprechend.

(2)  Für die gesonderte Feststellung ist das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung des unbeschränkt Steuerpflichtigen nach dem Einkommen örtlich zuständig ist. Für die gesonderte und die einheitliche Feststellung ist das Finanzamt zuständig, das nach Satz 1 für den Beteiligten zuständig ist, dem die höchste Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen ist. Lässt sich das zuständige Finanzamt nach den Sätzen 1 und 2 nicht feststellen, so ist das Finanzamt zuständig, das zuerst mit der Sache befasst wird.

[1] § 215 Abs. 4 RAO entspricht dem § 180 Abs. 3 AO 1977.

3. Zweiter RefE von Mitte März 1971

(1)  Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 werden gesondert festgestellt. Sind an der ausländischen Gesellschaft mehrere unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung einheitlich getroffen; dabei ist auch festzustellen, wie sich die festgestellten Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten verteilen. Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung, mit Ausnahme des § 215 Abs. 4[1]; und der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte und die einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entsprechend.

(2)  Für die gesonderte Feststellung ist das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung des unbeschränkt Steuerpflichtigen nach dem Einkommen örtlich zuständig ist. Für die gesonderte und einheitliche Feststellung ist das Finanzamt zuständig, das nach Satz 1 für den Beteiligten zuständig ist, dem die höchste Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen ist. Lässt sich das zuständige Finanzamt nach den Sätzen 1 und 2 nicht feststellen, so ist das Finanzamt zuständig, das zuerst mit der Sache befasst wird.

[1] § 215 Abs. 4 RAO entspricht dem § 180 Abs. 3 AO 1977.

4. Dritter RefE v. 20.4.1971

(1)  Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 werden gesondert festgestellt. Sind an der ausländischen Gesellschaft mehrere unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung einheitlich getroffen; dabei ist auch festzustellen, wie sich die festgestellten Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten verteilen. Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung, mit Ausnahme des § 215 Abs. 4[1]; und der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte und die einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind entsprechend anzuwenden.

(2)  Für die gesonderte Feststellung ist das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung des unbeschränkt Steuerpflichtigen nach dem Einkommen örtlich zuständig ist. Für die gesonderte und einheitliche Feststellung ist das Finanzamt zuständig, das nach Satz 1 für den Beteiligten zuständig ist, dem die höchste Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen ist. Lässt sich das zuständige Finanzamt nach den Sätzen 1 und 2 nicht feststellen, so ist das Finanzamt zuständig, das zuerst mit der Sache befasst wird.

[1] § 215 Abs. 4 RAO entspricht dem § 180 Abs. 3 AO 1977.

5. KabE v. 30.6.1971

(1)  Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 werden gesondert festgestellt. Sind an der ausländischen Gesellschaft mehrere unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung ihnen gegenüber einheitlich vorgenommen; dabei ist auch festzustellen, wie sich die Besteuerungsgrun...

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