Die Steuererstattung nach § 11 Abs. 2 und 3 AStG bringt insofern Sonderprobleme, als der Erstattungsbetrag sich errechnet aus

  • dem vom Feststellungsfinanzamt festzustellenden Ausschüttungsüberschuß, und
  • dem nur dem Veranlagungsfinanzamt bekannten Steuerbetrag, der im (in den) Vorjahr(en)

von den früheren anzusetzenden Hinzurechnungsbeträgen erhoben worden ist. Deshalb kann das Feststellungsfinanzamt lediglich feststellen, welcher Anteil der im (in den) Vorjahr(en) von dem angesetzten Hinzurechnungsbetrag erhobenen Steuer zu erstatten ist. Die Ermittlung des Steuerbetrags selbst und die Festsetzung ist vom Veranlagungsfinanzamt vorzunehmen. Dies setzt voraus, daß der auf Grund des AStG erhobene Steuerbetrag beim Veranlagungsamt Jahr für Jahr festgestellt wird, was bei maschineller Veranlagung keine Schwierigkeiten macht. Verbindungszahlen für dieses Verfahren bilden die

  • vom-Tausend-Sätze für die Erstattung der für frühere Hinzurechnungsbeträge entrichteten ESt und KSt.

Bei der Gewerbesteuer würde dieses Verfahren jedoch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern. Zur Verfahrensvereinfachung ist deshalb vorgesehen, sofern der Steuerpflichtige keinen davon abweichenden Antrag gestellt hat, daß der Ausschüttungsüberschuß im Jahre seines Anfalls in dieser Höhe den Gewerbesteuerertrag mindert; dazu wird er in die Verbindungszahl "aGewSt" eingerechnet. Hierbei werden gewisse Differenzen von gezahlter und erstatteter Steuer durch den Wechsel von Gewerbesteuerhebesätzen in Kauf genommen.

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