Zu Artikel 24 (Außensteuergesetz)

Im Einzelnen

Zu Nummer 7 (§ 14 Abs. 1 Satz 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufnahme einer Nummer 10 in § 8 Abs. 1 AStG durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG). Sie stellt klar, dass die Regelung auch auf nachgeschaltete Zwischengesellschaften anzuwenden ist.

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