Fachbeiträge & Kommentare zu Außensteuergesetz

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.4.3 Beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft (§ 8a Abs 1 KStG idF des sog Korb II-Gesetzes)

Tz. 137 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 § 8a KStG nF erfasst jede Kap-Ges als Empfängerin des FK. Anders als von § 8a KStG aF (s Tz 133 ff) werden von § 8a Abs 1 KStG nF daher sowohl unbeschr als auch beschr stpfl Kap-Ges als Empfängerin des FK erfasst. Ebenfalls hierzu s Schr des BMF v 15.07.2004, BStBl I 2004, 593, Rn 3; Mensching/Bauer, BB 2003, 2429, 2430; Prinz/Ley, FR 2003, ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.3.1 Allgemeines

Tz. 228 Stand: EL 75 – ET: 08/2012 Nach § 8a Abs 1 S 2 Alt 2 KStG idF des StandOG bzw idF des sog Korb II-Gesetzes; § 8a Abs 1 S 3 Alt 2 KStG idF des UntStFG, der ebenfalls Umgehungen des Grundtatbestands vermeiden soll, kann auch eine stliche Umqualifizierung von FK-Vergütungen erfolgen, wenn die Kap-Ges das FK von einem Dritten erhalten hat, der auf den AE oder auf eine die...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2.4.2 Der Regelungsinhalt des § 8a KStG idF des StandOG

Tz. 16 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Nach § 8a KStG idF des StandOG gelten Vergütungen, die ein iSd des Abs 3 wes beteiligter nicht anrechnungsberechtigter AE, eine nicht anrechnungsberechtigte dem AE nahe stehende Person iSd § 1 Abs 2 AStG oder ein rückgriffsberechtigter Dritter für die Überlassung von FK an eine unbeschr stpfl Kap-Ges erhalten hat, als vGA, wennmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.5.2.2 Fremdkapitalgewährung durch eine nahe stehende Person

Tz. 284 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Wegen der stlichen Behandlung in den Fällen, in denen ein nur mittelbar beteiligter AE (FK-Gewährung in gerader Linie) das FK gewährt, s Tz 143 und s Tz 281. Tz. 285 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Die aus der Anwendung des § 8a KStG resultierende vGA kann uE stlich nur dem unmittelbaren AE zugerechnet werden (s Tz 143 und Schr des BMF v 20.05.1999...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

§ 8a KStG idF des StandOG: Bader, Gesellschafter-Fremdfinanzierung durch nichtanrechnungsberechtigte Gesellschafter (§ 8a KStG), NWB F 4, 3975; Bareis, Gesellschafter-Fremdfinanzierung bei Nichtanrechnungsberechtigten, RIW 1994, 141; Bullinger, Stliche Fragen von Gesellschafterdarlehen an der GmbH, DStR 1993, 225; Cattelaens, Änderungen des KStG durch das FKPG und das StandOG, W...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählter Literaturhinweis:

Grotherr, Anwendungsgrundsätze und Zweifelsfragen der neuen Freigrenze iHv 250 000 EUR bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierung, BB 2004, 411. Tz. 121 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Durch das sog Korb II-Gesetz wurde eine Freigrenze iHv 250 000 EUR in § 8 a Abs 1 S 1 KStG eingefügt, wodurch kleine und mittlere Unternehmen aus dem Anwendungsbereich des § 8a Abs 1 KStG ausgenommen w...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.5.1.1 Der Anteilseigner ist Inländer und die das Fremdkapital empfangende Kapitalgesellschaft ist im Inland steuerpflichtig

Tz. 269 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Inl AE werden erstmals nach In-Kraft-Treten des sog Korb-II-Gesetzes von der Regelung des § 8a KStG erfasst. Bei diesen erfolgt insoweit, als sie auch Empfänger der Vergütungen iSd § 8a KStG sind, uE eine Umqualifizierung der Vergütung in eine vGA (s Tz 264). GlA s Frotscher (DStR 2004, 377, 379 und 754); Körner (IStR 2004, 217, 228); IDW (F...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.5.2.1.1 Allgemeines

Tz. 275 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 In den Fällen, in denen der Kap-Ges das FK nicht unmittelbar von ihrem AE gewährt wird, sondern von einer dem AE nahe stehenden Person bzw von einem rückgriffsgesicherten Dritten, stellt sich die Frage, ob die Anwendung des § 8a KStG bei einer zusammengefassten Betrachtung aller Beteiligten zu einer nicht zu rechtfertigenden Doppelbesteuerun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Abgrenzung der Steuerpflicht

Rz. 3 Die in den §§ 8–14 AO umschriebenen Begriffe sind vor allem für das Vorliegen einer Steuerpflicht nach den einzelnen Steuergesetzen von Bedeutung. Die Begriffe dienen insbesondere für die Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht einiger Steuerarten. Die unbeschränkte ESt-Pflicht[1] und die unbeschränkte VSt-Pflicht natürlicher Personen[2] e...mehr

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Vorwort zur 78. Ergänzungslieferung

Der Kommentar "Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld" (FWBS) wurde im Frühjahr 1973 damals noch unter dem Namen "Flick/Wassermeyer/Becker" erstmalig veröffentlicht. Anlass war das Inkrafttreten des AStG am 13.9.1972. Damals wurden die Rechtsanwender mit einer neuen Gewinnkorrekturvorschrift (§ 1 AStG) und vor allem mit dem neuartigen System der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 30. OFD Rheinland, Vfg. v. 9.11.2011 – S 130 - St 123 (05/2008), juris (Aktivitätsklauseln [aktualisiert am 9.11.2011])

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 13. OFD Frankfurt aM, Vfg. v. 24.8.1998 – S 2293 A - 55 - St II 2a/25, StEK EStG § 34 c Nr. 194 = RIW 1999, 313 (Zur Anrechnung ausländischer Steuern)

Bei Prüfungen der Rechnungshöfe sowie bei Ressortprüfungen wird häufig festgestellt, dass die Vorschriften über die Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften unzutreffend angewendet werden. Es wird deshalb gebeten, insbesondere folgendes zu beachten: 1. Allgemeines 1.1 Persönlicher Geltungsbereich Die Vorschrift des § 34 c EStG gilt grundsätzlich nur für unbeschränkt St...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3.3.1 § 42 AO, § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. bis VZ 2011

Nach § 42 AO, der allgemeinen steuerlichen Grundregel zu Missbrauchsbekämpfung, werden rechtliche Gestaltungen, die den wirtschaftlichen Vorgängen nicht angemessen sind, steuerlich nicht anerkannt. Die ständige Rechtsprechung des BFH sieht den Missbrauchstatbestand dann als erfüllt an, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die unangemessen ist, um das angestrebte Zie...mehr

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Verzicht auf Darlehenszinsen gegenüber einer ausländischen Tochter- bzw. Schwestergesellschaft

Leitsatz Wendet eine Kapitalgesellschaft einer anderen Kapitalgesellschaft einen Vermögensvorteil zu und sind an beiden Gesellschaften dieselben Personen beteiligt, so ist darin eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung der ersten Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner zu sehen, die ihrerseits das zugewendete Wirtschaftsgut in die zweite Kapitalgesellschaft (verdeckt) ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1 Prüfungsbericht

Rz. 1 Nach Durchführung der Schlussbesprechung hat der Außenprüfer einen Prüfungsbericht zu erstellen, in dem das Ergebnis der Prüfung dargestellt wird. In dem Prüfungsbericht sind die Prüfungsfeststellungen sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen, nicht dagegen der nach der Prüfung zu zahlende Steuerbetrag. Rz. 2 Der Prüfungsbericht erfüllt folgende Funk...mehr

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Namensnutzung im Konzern

Leitsatz Eine Namensnutzung im Konzern begründet keine Geschäftsbeziehung i.S.d. § 1 Abs. 4 AStG a.F., die den Ansatz eines Korrekturbetrags i.S.d. § 1 Abs. 1 AStG a.F. rechtfertigt. Normenkette § 1 Abs. 1 und Abs. 4 AStG Sachverhalt Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte, u.a. im Rahmen einer Betriebsaufspaltung aus der Verpachtung von Betriebsvermögen an die B.K. GmbH, di...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 4 Veräußererbedingter Wegfall der Steuerbefreiung (S. 4)

Rz. 12 Die Steuerbefreiung entfällt ebenfalls rückwirkend durch, dem Veräußerer zuzurechnende, Umstände. Eine Frist ist hierbei nicht ausdrücklich genannt. Da S. 4, wie das Wort "auch" zeigt, S. 3 ergänzt, muss der Tatbestand m. E. auch innerhalb der 4-Jahresfrist bzw. 5-Jahresfrist liegen. Schädlich ist es, wenn der veräußerte Grund und Boden oder das veräußerte Gebäude an ...mehr

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zerb 12/2015, Die ausländis... / c) Systematische Auslegung

Eine Stiftung wird im Zivilrecht definiert als mit Rechtsfähigkeit ausgestaltete Einrichtung.[67] Dagegen umfasst der Begriff Vermögensmasse nicht rechtsfähige Konstrukte. Die hier zu beurteilende Stiftung liechtensteinischen Rechts hat grundsätzlich im dortigen Stiftungsrecht eine Rechtspersönlichkeit.[68] Der Begriff der Vermögensmasse – gerade auch in Abgrenzung zur Stiftun...mehr

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zerb 12/2015, Doppelbesteue... / c) Europarechtswidrigkeit

Österreich ist EU-Mitglied; Liechtenstein ist Vertragsstaat im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Damit gelten für Österreich und Liechtenstein uneingeschränkt die Europäischen Grundfreiheiten, darunter die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit. Die Besteuerung einer Stiftungsleistung z. B. einer liechtensteinischen, aber auch einer österre...mehr

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zerb 12/2015, Doppelbesteue... / c) Sachverhaltsmässige Abgrenzung im Falle von Familienstiftungen

Bei der Errichtung einer steuerrechtlich intransparenten[12] Auslandsstiftung unter Lebenden und auf den Tod und den "Betrieb" lagen und liegen die Dinge komplett anders, insbesondere lagen und liegen keine Besteuerungslücken im Vergleich zu der Besteuerung einer deutschen Familienstiftung vor. Wird eine Stiftung unwiderruflich im EU-Ausland (z. B. Österreich) oder EWR-Auslan...mehr

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zerb 12/2015, Doppelbesteue... / e) Widersprüchlichkeit der Argumentation der Finanzverwaltung

Die beschriebene und offenbar zumindest in Nordrhein-Westfalen auch auf Ministeriumsebene vertretene[73] Rechtsauffassung ist neu und stellt eine Abwendung von der bisherigen Verwaltungspraxis dar, nach welcher Stiftungsleistungen von Auslandsstiftungen bislang nicht von einer (zusätzlichen) Schenkungsteuer, sondern ausschließlich von der Einkommensteuer erfasst werden.[74] D...mehr

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zerb 12/2015, Die ausländis... / b) Transparenzfiktion – Verfahrensrecht

Die Abgrenzung, ob eine Stiftung transparent oder intransparent ist, hat auch Bedeutung im Verfahrensrecht und ggf. Steuerstrafrecht. Eine transparente Stiftung kann Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht bei Dotierung der Stiftung, sondern nur später, zumeist bei Tod des Stifters, auslösen. Eine intransparente Stiftung kann ggf. zweimal, nämlich bei Dotierung und bei Ausschüt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2 Die Höhe des Hinzurechnungsbetrags (§ 10 AStG)

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4 Nichtanwendung von § 11 Abs 1 und 2 AStG 1993

Tz. 17 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Die StBefreiung nach § 3 Nr. 41 Buchst a EStG setzt, um eine doppelte Steuerbefreiung zu verhindern, die Nichtanwendung des § 11 Abs 1 und 2 AStG 1993 voraus. Nach § 11 Abs 1 und 2 AStG 1993 führte einer spätere GA zur nachträglichen Verringerung des Hinzurechnungsbetrags. Soweit eine solche erfolgt ist, ist § 3 Nr. 41 Buchst a EStG nicht anz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1 Die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7–14 AStG

Tz. 34 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Rechtsfolge: Besteuerung der ausl Eink der ausl Zwischengesellschaft (sog Hinzurechnungsbetrag) bei dem inl AE entspr seiner Beteiligung.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.8 Anrechnung einer ausländischen Quellensteuer (§ 12 Abs 3 AStG)

Tz. 24 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Nach § 12 Abs 3 AStG werden St von den nach § 3 Nr 41 EStG stbefreiten GA auf Antrag im VZ des Anfallens der zu Grunde liegenden Zwischen-Eink als Hinzurechnungsbetrag in entspr Anwendung des § 34c Abs 1 und 2 EStG angerechnet oder abgezogen. Das gilt danach auch dann, wenn der St-Bescheid für diesen VZ bereits bestandskräftig ist. Ohne eine S...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3 ... soweit aus der Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs 2 AStG) der Einkommensteuer unterlegen haben

Tz. 9 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Die Anwendung des § 3 Nr 41 Buchst a EStG setzt voraus, dass bei dem Stpfl für das Kj oder Wj, in dem die GA bezogen werden oder für die vorangegangenen sieben Kj oder Wj aus einer Beteiligung an ders ausl Gesellschaft ein Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs 2 AStG der EStG unterlegen hat. Eine ausl Gesellschaft iSd § 3 Nr 41 EStG ist parallel z...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3 ... soweit aus der Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs 2 AStG) der Einkommensteuer unterlegen haben

Tz. 29 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Die Gewinne iSd § 3 Nr 41 Buchst b EStG sind nur insoweit stfrei, als Hinzurechnungsbeträge aus einer Beteiligung an derselben ausl Gesellschaft für das Kj oder das Wj, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kj oder Wj der ESt unterlegen haben, § 11 Abs 1 und 2 AStG nicht anwendbar war und der Stpfl dies nachweist (daz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7 Exkurs: Die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7–14 AStG

Ausgewählter Literaturhinweis: Wegen der Kommmentierung des AStG s F/W/B/S, Außen-St-Recht. 7.1 Die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7–14 AStG Tz. 34 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Rechtsfolge: Besteuerung der ausl Eink der ausl Zwischengesellschaft (sog Hinzurechnungsbetrag) bei dem inl AE entspr seiner Beteiligung. 7.2 Die Höhe des Hinzurechnungsbetrags (§ ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Allgemeines; erstmalige Anwendung

Tz. 1 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Durch das UntStFG wurde in § 3 EStG die Nr 41 eingefügt. § 3 Nr 41 Buchst a EStG stellt GA ausl Zwischengesellschaften iSd § 8 AStG von der ESt frei, bei denen das entspr Einkommen über die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem §§ 7–14 AStG in D bereits der Besteuerung unterlegen hat. Der Buchst b des § 3 Nr 41 EStG regelt Entspr für Gewinne aus ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.6 Die Rechtsfolgen des § 3 Nr 41 Buchst a EStG

Tz. 19 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Die StBefreiung von GA ausl Kö ist der Höhe nach auf den Betrag der Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Abs 2 AStG in dem in § 3 Nr 41 Buchst a EStG genannten Siebenjahreszeitraum begrenzt. Da der Hinzurechnungsbetrag gem § 10 Abs 2 S 1 AStG zu den Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gehört und gem § 10 Abs 2 S 3 AStG nicht dem Teileink-Verfahren bzw d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählter Literaturhinweis:

Wegen der Kommmentierung des AStG s F/W/B/S, Außen-St-Recht.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3 Zur Besteuerung des Hinzurechnungsbetrags

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Allgemeines

Tz. 6 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Stfrei sind nach § 3 Nr 41 Buchst a EStG GA, soweit für das Kj oder Wj, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kj oder Wj aus einer Beteiligung an derselben ausl Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (s § 10 Abs 2 AStG) der ESt unterlegen haben, § 11 Abs 1 und 2 AStG nicht anzuwenden war und der Stpfl dies nachweist. Tz. 7...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Persönlicher Anwendungsbereich

Tz. 4 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Sowohl Buchst a als auch Buchst b des § 3 Nr 40 EStG machen die St-Befreiung der dort genannten GA bzw VG ua davon abhängig, dass für das Jahr des Bezugs oder für die vorangegangenen sieben Kj oder Wj Hinzurechnungsbeträge iSd § 10 Abs 2 AStG ›der ESt unterlegen› haben. Die Vorschrift ist bei natürlichen Personen anzuwenden, und zwar unabhängig...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4 Die Besteuerung der späteren Ausschüttungen bei inländischen Anteilseignern

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6 Verfahrensfragen

Tz. 33 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Nach § 3 Nr 41 S 2 EStG erfolgt die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der ESt unterlegen haben, iRd gesonderten Feststellung nach § 18 AStG. Die Umsetzung der Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung kann zu praktischen Problemen führen. Während die Ermittlung und Festsetzung des Hinzurechnungsbetrags in den meisten Bundesländern den zentral...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Grützner, Änderungen bei der Einkommensbesteuerung durch das StÄndG 2001 und das UnStFG, NWB F 3b, 5469; Lieber, Neuregelung der Hinzurechnungsbesteuerung durch das UntStFG, FR 2002, 139; Desens, Die Besteuerung des AE bei grenzüberschreitenden GA – Überblick und Grundprobleme, IStR 2003, 613; Rättig/Protzen, Das Schr des BMF v 14.05.2004 (Grundsätze zur Anwendung des AStG), IS...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Allgemeines; erstmalige Anwendung

Tz. 25 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Stfrei sind nach § 3 Nr 41 Buchst b EStG Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausl Kap-Ges sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kap, soweit für das Kj oder Wj, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kj oder Wj aus einer Beteiligung an ders ausl Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (s § 10 Abs 2...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4 Verhältnis der Vorschriften des UmwStG zu anderen Vorschriften

Tz. 131 Stand: EL 73 – ET: 12/2011 Bei Umwandlung ausl Gesellschaften kann sich für deren inl Gesellschafter die Frage der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7ff AStG) stellen. Nach § 8 Abs 1 Nr 10 AStG sind im Ausl erzielte niedrig besteuerte Umwandlungsgewinne allerdings keine Zwischen-Eink und damit aktive Eink, wenn die Umwandlung nach dt Recht ungeachtet des § 1 Abs 2 und 4 U...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Gewinnausschüttungen

Tz. 8 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Unter GA von ausl Gesellschaften iSd § 3 Nr 41 Buchst a EStG sind Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zu verstehen, wozu neben oGA und vGA auch Vorabausschüttungen und Vergütungen aus beteiligungsähnlichen Genussrechten gehören (glA s Beckerath, in K/S/M, § 3 EStG Rn B41/100; und s Schnitger/Bildstein, IStR 2009, 629). Nicht unter § 3 Nr 41 EStG f...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Tz. 3 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Die in § 3 Nr 41 EStG geregelte StBefreiung ist lex specialis zu § 3 Nr 40 EStG und zu § 8b KStG und verdrängt damit diese Regelungen. § 3 Nr 40 EStG und § 8b KStG bleiben aber auf den nicht nach § 3 Nr 41 EStG stbefreiten Teil einer GA bzw eines VG anwendbar. (glA s Intemann, in H/H/R, § 3 Nr 41 EStG Rn 5). Nach § 3 Nr 41 EStG stbefreite GA un...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.5 Nachweispflicht

Tz. 18 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 § 3 Nr 41 Buchst a EStG macht die St-Befreiung davon abhängig, dass der StPfl die Hinzurechnungsbesteuerung der ausgeschütteten Beträge nachweist. Nach der amtlichen Ges-Begr (BT-Drs 14/6882, 31) kann die Fin-Verw dies im Regelfall nicht selbst feststellen. Der Nachweis kann idR durch die Bescheide über die gesonderte (und ggf einheitliche) F...mehr

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Wirtschaftliche Tätigkeit einer auf Zypern ansässigen Limited

Leitsatz Eine auf Zypern ansässige Limited, die Buchlizenzen erwirbt und anderen konzernangehörigen Gesellschaften überlässt, übt keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit aus. Eine Verflechtung mit dem Markt des Ansässigkeitsstaates erfordert die gezielte Nutzung bestimmter Ressourcen im Aufnahmestaat. Die Ausübung einer "wirklichen" wirtschaftlichen Tätigkeit im Ansässigkeits...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. In Betracht kommender Personenkreis

Rz. 121 [Autor/Stand] Sinn und Zweck. § 34 c findet nur zugunsten unbeschränkt Stpfl. Anwendung. Bei unmittelbarer Anwendung der Vorschrift muss eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bestehen. Wer unbeschränkt steuerpflichtig ist, bestimmt sich nach § 1 EStG iVm. §§ 8 und 9 AO. Begünstigt sind demnach vor allem natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthal...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 16. Ausgenommene Einkünfte (Satz 3)

Rz. 193 [Autor/Stand] Sinn und Zweck von § 34 c Abs. 1 Satz 3. § 34 c Abs. 1 Satz 3 ist mit dem Steuervergünstigungsabbaugesetz v. 16.5.2003[2] ab dem VZ 2003 eingefügt worden (vgl. Anm. 21) und blieb auch bei der Neufassung im Rahmen des ZollkodexAnpG im Wesentlichen unverändert. Lediglich die nicht mehr erforderliche Bezugnahme auf "Summe der Einkünfte" ist entfallen. Der ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 6. Versagung der Freistellung nach nationalem Recht ("treaty-override-clause") (Abs. 6 Satz 5)

Rz. 771 [Autor/Stand] Systemkonforme Ausnahme zu § 34 c Abs. 6 Satz 1 EStG. Zur Vermeidung aufgrund von Qualifikationskonflikten entstehender nichtbesteuerter "weißer Einkünfte", welche dem Sinn und Zweck der DBA widersprechenden, hat der Gesetzgeber im Rahmen des JStG 2007 mit dem § 50 d Abs. 9 EStG eine unilaterale switch-over-Klausel eingefügt. Die Vorschrift ist als trea...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 4. § 34 c Abs. 5 EStG und Hinzurechnungsbesteuerung

Rz. 431 [Autor/Stand] Die Steuerpauschalierung nach § 34 c Abs. 5 EStG ist auf die der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG unterliegenden Zwischeneinkünfte nicht anwendbar.[2] § 34 c Abs. 5 EStG setzt wie die übrigen Bestimmungen des § 34 c voraus, dass eine Identität des Stpfl. im Ausland und im Inland besteht. Gerade hieran fehlt es bei der Hinzurechnungsbesteueru...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. § 34 c Abs. 5 EStG und DBA

Rz. 421 [Autor/Stand] § 34 c Abs. 5 EStG ist nach dem Gesetzeswortlaut auch bei Bestehen eines DBA anwendbar[2], nicht aber im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG.[3] § 34 c Abs. 6 Satz 1 schließt grundsätzlich nur die Steueranrechnung und den Steuerabzug nach § 34 c Abs. 1–3, nicht aber die Anwendung des § 34 c Abs. 5 EStG aus. Gleichwohl wird eine Billi...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 5. Herangezogen werden

Rz. 143 [Autor/Stand] Heranziehung, Festsetzung und Zahlung. § 34 c Abs. 1 Satz 1 unterscheidet begrifflich zwischen dem Herangezogensein zu der ausländischen Steuer, ihrer Festsetzung und ihrer Zahlung. Dies legt es nahe, Unterschiede zwischen den Begriffen anzuerkennen, auch wenn dies letztlich auf eine akademische Diskussion hinausläuft. Kann nämlich nur die festgesetzte ...mehr