Fachbeiträge & Kommentare zu Außensteuergesetz

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Tz. 3 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Die in § 3 Nr 41 EStG geregelte StBefreiung ist lex specialis zu § 3 Nr 40 EStG und zu § 8b KStG und verdrängt damit diese Regelungen. § 3 Nr 40 EStG und § 8b KStG bleiben aber auf den nicht nach § 3 Nr 41 EStG stbefreiten Teil einer GA bzw eines VG anwendbar. (glA s Intemann, in H/H/R, § 3 Nr 41 EStG Rn 5). Nach § 3 Nr 41 EStG stbefreite GA un...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Gewinnausschüttungen

Tz. 8 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Unter GA von ausl Gesellschaften iSd § 3 Nr 41 Buchst a EStG sind Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zu verstehen, wozu neben oGA und vGA auch Vorabausschüttungen und Vergütungen aus beteiligungsähnlichen Genussrechten gehören (glA s Beckerath, in K/S/M, § 3 EStG Rn B41/100; und s Schnitger/Bildstein, IStR 2009, 629). Nicht unter § 3 Nr 41 EStG f...mehr

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Wirtschaftliche Tätigkeit einer auf Zypern ansässigen Limited

Leitsatz Eine auf Zypern ansässige Limited, die Buchlizenzen erwirbt und anderen konzernangehörigen Gesellschaften überlässt, übt keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit aus. Eine Verflechtung mit dem Markt des Ansässigkeitsstaates erfordert die gezielte Nutzung bestimmter Ressourcen im Aufnahmestaat. Die Ausübung einer "wirklichen" wirtschaftlichen Tätigkeit im Ansässigkeits...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. In Betracht kommender Personenkreis

Rz. 121 [Autor/Stand] Sinn und Zweck. § 34 c findet nur zugunsten unbeschränkt Stpfl. Anwendung. Bei unmittelbarer Anwendung der Vorschrift muss eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bestehen. Wer unbeschränkt steuerpflichtig ist, bestimmt sich nach § 1 EStG iVm. §§ 8 und 9 AO. Begünstigt sind demnach vor allem natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthal...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 16. Ausgenommene Einkünfte (Satz 3)

Rz. 193 [Autor/Stand] Sinn und Zweck von § 34 c Abs. 1 Satz 3. § 34 c Abs. 1 Satz 3 ist mit dem Steuervergünstigungsabbaugesetz v. 16.5.2003[2] ab dem VZ 2003 eingefügt worden (vgl. Anm. 21) und blieb auch bei der Neufassung im Rahmen des ZollkodexAnpG im Wesentlichen unverändert. Lediglich die nicht mehr erforderliche Bezugnahme auf "Summe der Einkünfte" ist entfallen. Der ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 6. Versagung der Freistellung nach nationalem Recht ("treaty-override-clause") (Abs. 6 Satz 5)

Rz. 771 [Autor/Stand] Systemkonforme Ausnahme zu § 34 c Abs. 6 Satz 1 EStG. Zur Vermeidung aufgrund von Qualifikationskonflikten entstehender nichtbesteuerter "weißer Einkünfte", welche dem Sinn und Zweck der DBA widersprechenden, hat der Gesetzgeber im Rahmen des JStG 2007 mit dem § 50 d Abs. 9 EStG eine unilaterale switch-over-Klausel eingefügt. Die Vorschrift ist als trea...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. § 34 c Abs. 5 EStG und DBA

Rz. 421 [Autor/Stand] § 34 c Abs. 5 EStG ist nach dem Gesetzeswortlaut auch bei Bestehen eines DBA anwendbar[2], nicht aber im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG.[3] § 34 c Abs. 6 Satz 1 schließt grundsätzlich nur die Steueranrechnung und den Steuerabzug nach § 34 c Abs. 1–3, nicht aber die Anwendung des § 34 c Abs. 5 EStG aus. Gleichwohl wird eine Billi...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 4. § 34 c Abs. 5 EStG und Hinzurechnungsbesteuerung

Rz. 431 [Autor/Stand] Die Steuerpauschalierung nach § 34 c Abs. 5 EStG ist auf die der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG unterliegenden Zwischeneinkünfte nicht anwendbar.[2] § 34 c Abs. 5 EStG setzt wie die übrigen Bestimmungen des § 34 c voraus, dass eine Identität des Stpfl. im Ausland und im Inland besteht. Gerade hieran fehlt es bei der Hinzurechnungsbesteueru...mehr

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zerb 11/2015, Pflichtteil u... / 5. Stichtagsprinzip

Es gibt keinen Besteuerungstatbestand, der besagt, dass Einkommensteuer anfällt, wenn die Veräußerung eines Gegenstandes zum Zweck der Bewertung fingiert wird. Daher kann dadurch keine Einkommensteuer entstehen (§ 38 AO). Da die Einkommensteuer erst entsteht, wenn der Erbe nach dem Erbfall stille Reserven realisiert hat, kann die Realisierung nicht auf den davor liegenden Sti...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Identität des Steuersubjekts

Rz. 129 [Autor/Stand] Grundsatz. Nach § 34 c Abs. 1 ist bei unbeschränkt Stpfl., die mit ihren aus einem ausländischen Staat stammenden Einkünften in diesem Staat zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen. Daraus leitet man das Erfordernis der Identität des Steuersubj...mehr

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zerb 11/2015, Pflichtteil u... / 4. Besteuerung stiller Reserven

Stille Reserve nennt man den Mehrwert zwischen dem Zeitwert (Markt- oder Verkehrswert) eines Vermögensgegenstands und dessen Erwerbskosten. Der Begriff stammt aus dem Rechnungswesen, wird aber unabhängig davon verwendet. Der Erbfall führt zu keiner Realisierung stiller Reserven, weder beim Erblasser noch beim Erben. Vielmehr führt der Erbe die einkommensteuerliche Rechtstellu...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 5. Herangezogen werden

Rz. 143 [Autor/Stand] Heranziehung, Festsetzung und Zahlung. § 34 c Abs. 1 Satz 1 unterscheidet begrifflich zwischen dem Herangezogensein zu der ausländischen Steuer, ihrer Festsetzung und ihrer Zahlung. Dies legt es nahe, Unterschiede zwischen den Begriffen anzuerkennen, auch wenn dies letztlich auf eine akademische Diskussion hinausläuft. Kann nämlich nur die festgesetzte ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Allgemeine Erläuterungen zur Methode und zu Änderungen

Rz. 41 [Autor/Stand] Grundsatz. § 34 c EStG und seine Ausführungsbestimmungen sowie § 26 KStG enthalten mehrere verschiedene Maßnahmen (i.S. von Anspruchsnormen). § 34 c Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ordnet die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer an, und zwar im Rahmen eines Höchstbetrags, der durch das Verhältnis zwischen ausländischen Einkünften z...mehr

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Keine Anwendung von § 8b Abs. 5 KStG auf Gewinnausschüttungen, die zuvor der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben

Leitsatz Bei Kapitalgesellschaften ist das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot des § 8b Abs. 5 KStG auf die nach § 3 Nr. 41 EStG steuerfreien Gewinnausschüttungen, die zuvor der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 - 10 AStG unterlegen haben, nicht anzuwenden. Sachverhalt Die Klägerin ist eine GmbH mit 100 %iger Beteiligung an der Schweizer X-AG. Die Voraussetzungen der Hin...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Auswanderung

Stand: EL 107 – ET: 09/2015 > Außensteuergesetz, > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Auswanderung , > Ausbürgerung, > Sonderausgaben Rz 45 ff, > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 5, > Werbungskosten Rz 70 ff.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4 Verhältnis zu anderen Einkunftsarten und zu Sondervorschriften in anderen Gesetzen

Tz. 5 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 § 20 EStG ist im Verhältnis zu den §§ 13, 15, 17, 18 und 21 (Eink aus Gew, aus L + F, aus selbständiger Arbeit und aus V + V) subsidiär, dh wenn Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 oder 2 EStG zu diesen Eink gehören, sind sie gem § 20 Abs 8 (vorher: Abs: 3) EStG stlich auch dort zuzurechnen (s Tz 311). Tz. 6 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Im Verhältnis zu § ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.1.2 Darlehensgewährung bzw Sicherheitengestellung durch den Steuerpflichtigen (§ 3c Abs 2 S 2 EStG)

Tz. 88 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Die Anwendung des § 3c Abs 2 S 2 EStG setzt BV-Minderungen oder BA im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten voraus. Insoweit entspr die Regelung § 8b Abs 3 S 4 KStG. § 3c Abs 2 S 2 EStG erfasst verzinsliche oder unverzinsliche Darlehen iSd § 488 BGB. Die Dauer der FK-Gewährung ist unerheblich. ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4 Leistungen einer Stiftung; Verhältnis zwischen § 20 Abs 1 Nr 9 und § 22 Nr 1 S 2 EStG

Tz. 191 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Zur Beantwortung der Frage, ob Leistungen einer Stiftung bei den Destinatären Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG sind, ist zunächst die Vorfrage zu beantworten, ob die Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 9 EStG nur da gerechtfertigt ist, wo die Erträge auf Seiten der Kö mit 15% (bis 2007: mit 25%) vorbelastet sind. Dies ist uE zu verneinen. Bei ei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3 Bedeutung des § 20 EStG im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht

Tz. 4 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Werden die Eink aus KapV von einem beschr Stpfl (s § 1 Abs 4 EStG) erzielt, werden sie in D nur besteuert, wenn sie zu den inl Einkünften iSd § 49 Abs 1 Nr 5 EStG gehören. Dies ist bei Kap-Erträgen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG dann der Fall, wenn der Vergütungsschuldner der Kap-Erträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inl hat (s § 49 ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Allgemeines

Tz. 15 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Nach § 3c Abs 1 EStG dürfen Ausgaben, soweit sie "mit stfreien Einnahmen" in unmittelbarem wirtsch Zusammenhang stehen, nicht als BA oder WK abgezogen werden. Nach dem Beschl des BFH v 18.06.2003 (BFH/NV 2003, 1555) ist der Grundsatz des § 3c Abs 1 EStG nicht idS umkehrbar, dass die Rückerstattung nabzb Ausgaben zu nicht stpfl Einnahmen führen...mehr

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Ernstliche Zweifel an der Hinzurechnungsbesteuerung bei Drittstaaten

Leitsatz Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG im Fall von Drittstaaten, da höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob diese mit den Grundfreiheiten des Unionsrechts zu vereinbaren ist. Sachverhalt Der Antragsteller hatte in den Streitjahren einen Wohnsitz in Deutschland. Er hielt die Anteile an der Schw AG mit Sitz...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / I. Außensteuergesetz v. 8.9.1972 (BGBl. I 1972, 1713 = BStBl. I 1972, 450)

1. Leitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970 I. Gewinne international verflochtener Unternehmen Einkünfte von inländischen Unternehmungen aus Geschäften mit ihnen wirtschaftlich nahestehenden Steuerausländern sind so zu berichtigen, wie sie zwischen Unabhängigen bei Vereinbarung der üblichen Bedingungen erzielt worden wären. 2. Erster Referentenentwurf v. 23.12.1970 (1) Werde...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / IX. Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung – BsGaV) v. 13.10.2014 (BGBl. I 2014, 1603 = BStBl. I 2014, 1378)

Begründung (BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014) Begründung: Allgemeiner Teil Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde ein neuer Absatz 5 in § 1 des Außensteuergesetzes (AStG) eingefügt. ... (wegen des erheblichen Umfangs der Verordnung wird auf einen weiteren Abdruck verzichtet).mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / V. Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen (Funktionsverlagerungsverordnung – FVerlV) v. 12.8.2008 (BGBl. I 2008, 1680 = BStBl. I 2009, 34)

Begründung (Entwurf des BMF v. 4.6.2007) Allgemeiner Teil Durch die Unternehmensteuerreform 2008 ist ein neuer Absatz 3 in § 1 des Außensteuergesetzes (AStG) eingefügt worden, der gesetzliche Bestimmungen enthält, die den international anerkannten und in Deutschland geltenden Fremdvergleichsgrundsatz präzisieren. Der Inhalt des Fremdvergleichsgrundsatzes wird vor allem durch d...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung und Begründung zu Art. 5 (§ 1 AStG) (BT-Drucks. 17/10000 v. 19.6.2012)

Hinweis: Das AmtshilfeRLUmsG geht in erheblichem Umfang auf die Beratungen zum JStG 2013 zurück. In den Gesetzesmaterialien zum AmtshilfeRLUmsG finden sich deshalb keine Ausführungen zur Begründung solcher Vorschriften, die bereits mit dem JStG 2013 vorgeschlagen worden waren. Dazu gehören auch die Änderungen in § 1 AStG, wodurch die Begründungen in den Gesetzesmaterialien zu...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / Gesetzentwurf der Bundesregierung und Begründung zu Art. 8 (AStG) (BT-Drucks. 18/3017 v. 3.11.2014)

Zu Artikel 8 (Änderung des Außensteuergesetzes) Zu Nummer 1 § 1 Absatz 4 Die Umformulierung in Satz 1 Nummer 1 stellt das schon bisher bestehende Verständnis der Regelung klar (siehe auch BMF-Schreiben vom 4. Juni 2014, BStBl. I S. 834). Der Zweck der Umformulierung ist es, eindeutig zu definieren, bei welchen grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen die Einkünfte zu korrigie...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / Begründung (BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014)

Begründung: Allgemeiner Teil Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde ein neuer Absatz 5 in § 1 des Außensteuergesetzes (AStG) eingefügt. ... (wegen des erheblichen Umfangs der Verordnung wird auf einen weiteren Abdruck verzichtet).mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / Begründung (Entwurf des BMF v. 4.6.2007)

Allgemeiner Teil Durch die Unternehmensteuerreform 2008 ist ein neuer Absatz 3 in § 1 des Außensteuergesetzes (AStG) eingefügt worden, der gesetzliche Bestimmungen enthält, die den international anerkannten und in Deutschland geltenden Fremdvergleichsgrundsatz präzisieren. Der Inhalt des Fremdvergleichsgrundsatzes wird vor allem durch die OECD in ihren Verrechnungspreisleitli...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwürfe der Fraktionen der CDU/CSU und FDP (BT-Drucks. 12/1108 v. 3.9.1991) und der Bundesregierung (BT-Drucks. 12/1368 v. 25.10.1991)

Artikel 13 Änderung des Außensteuergesetzes Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. 1972 I S. 1713), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 23 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 978), wird wie folgt geändert:mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 9. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (BT-Drucks. VI/3537 v. 15.6.1972)

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Entwurf enthält in Artikel 1 das "Außensteuergesetz", das der Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit dient. Seine Schwerpunkte sind die Beseitigung von ungerechtfertigten Steuervorteilen bei Wohnsitzverlegungen in das steuergünstige Ausland und durch den steuersparenden Einsatz sogenannter Basisgesellschaften. Gleichzeitig schafft das Ge...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drucks. 15/119 v. 2.12.2002) und der Bundesregierung (BT-Drucks. 15/287 v. 10.1.2003)

Artikel 12 Änderung des Außensteuergesetzes Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird wie folgt geändert:mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Gesetzentwurf der Bundesregierung und Begründung zu Art. 6 (GAufzV) (BT-Drucks. 17/10000 v. 19.6.2012)

Hinweis: Das AmtshilfeRLUmsG geht in erheblichem Umfang auf die Beratungen zum JStG 2013 zurück. In den Gesetzesmaterialien zum AmtshilfeRLUmsG finden sich deshalb keine Ausführungen zur Begründung solcher Vorschriften, die bereits mit dem JStG 2013 vorgeschlagen worden waren. Dazu gehören auch die Änderungen von § 7 GAufzV, wodurch die Begründung in den Gesetzesmaterialien z...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / Inhaltsverzeichnis

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Leitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970

I. Gewinne international verflochtener Unternehmen Einkünfte von inländischen Unternehmungen aus Geschäften mit ihnen wirtschaftlich nahestehenden Steuerausländern sind so zu berichtigen, wie sie zwischen Unabhängigen bei Vereinbarung der üblichen Bedingungen erzielt worden wären.mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 7. Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. VI/2883 v. 2.12.1971)

Allgemeiner Teil . . . B. Schwerpunktsbereiche des Außensteuergesetzes a) Gewinnberichtigung bei international verbundenen Unternehmenmehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (BT-Drucks. 16/4841 v. 27.3.2007)

Begründung (Auszug) Zu Artikel 7 (§ 1 Außensteuergesetz) Allgemein Ein Kernelement der Unternehmensteuerreform ist die Sicherung des deutschen Steuersubstrats. Zinsschranke (vgl. insbesondere § 4 h EStG in Artikel 1 des Gesetzentwurfs) und Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer (vgl. § 8 GewStG in Artikel 3 des Gesetzentwurfs) erschweren Gewinnverlagerungen und Finanzierungsgest...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 8. Fassung des Finanzausschusses (BT-Drucks. VI/3537 v. 15.6.1972)

(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, daß er im Rahmen solcher Geschäftsbeziehungen zum Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten, so sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vors...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Zweiter Referentenentwurf von Mitte März 1971

(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen dadurch gemindert, daß er mit einer ihm nahestehenden Person von Geschäftsbeziehungen zwischen dem Geltungsbereich dieses Gesetzes und dem Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten, so sind seine Einkünfte unbeschadet an...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 5. Kabinettsentwurf v. 30.6.1971

(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, daß er im Rahmen solcher Geschäftsbeziehungen zum Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten, so sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vors...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Erster Referentenentwurf v. 23.12.1970

(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen dadurch gemindert, daß er mit einer ihm wirtschaftlich oder persönlich nahestehenden Person im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen dem Inland und dem Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die üblicherweise bei Geschäften gleicher oder ähnlicher Art zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbart werden...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf (BT-Drucks. 17/939 v. 4.3.2010)

Zu Nummer 8 (Einfügung von Artikel 9 a – neu – Änderung des Außensteuergesetzes) Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 3) Zu Satz 9 Lediglich klarstellende Änderung der Formulierung ohne inhaltliche Auswirkungen, um möglichen Missverständnissen vorzubeugen. Zu Satz 10 erster Halbsatz Lediglich sprachliche Änderung der Formulierung ohne inhaltliche Auswirkungen. Zu Satz 10 zweiter Halbsatz – neu...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 4. Dritter Referentenentwurf v. 20.4.1971

(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, daß er im Rahmen solcher Geschäftsbeziehungen zwischen dem Geltungsbereich dieses Gesetzes und dem Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten,...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 6. Regierungsentwurf (BT-Drucks. VI/2883 v. 2.12.1971)

(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, daß er im Rahmen solcher Geschäftsbeziehungen zum Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten, so sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vors...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Referentenentwurf v. 5.2.2007

Begründung (Auszug) Zu Artikel 7 (§ 1 Außensteuergesetz) Zu Nummer 1 (Absatz 1) Satz 1 Die "Grundformulierung" des § 1 Abs. 1 Satz 1 wird weitgehend fortgeführt, um die Reichweite der Vorschrift und ihre Korrekturmöglichkeiten zu erhalten. Insofern hat sich die bisherige Regelung bewährt. Die Begriffe "Verrechnungspreise" und "Fremdvergleichsgrundsatz" werden in Übereinstimmung ...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 15/480 v. 19.2.2003)

zu Artikel 12 Nr. 1 (§ 1 Abs. 4 AStG) [unverändert]mehr

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Zerb 7/2015, Erwerbe durch ... / 6. Familienstiftung und AStG, Abkommen mit Liechtenstein

Grundsätzlich sind die Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. AStG – unter bestimmten Voraussetzungen – dem Stifter zuzurechnen. Wurden die Einkünfte der Stiftung bereits im Ausland besteuert, wird die betreffende ausländische Steuer auf die vom Stifter zu zahlende inländische Steuer auf die ihm zugerechneten Einkünfte angerechnet (§§ ...mehr

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Zerb 7/2015, Erwerbe durch ... / aa) Ausländisches Stiftungsrecht

Im Ausland existiert – wenn überhaupt – sehr unterschiedliches Stiftungsrecht.[28] Grundsätzlich gilt, dass Vermögensübertragungen auf ausländische "Stiftungen" wie auch Erwerbe von ausländischen Stiftungen – unter den Voraussetzungen des § 2 ErbStG – in Deutschland steuerbar sind. Zu beachten ist, dass es bei der Übertragung von Vermögen auf ausländische Stiftungen nach den...mehr

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Teilwertabschreibung eines unbesichert begebenen Darlehens im Konzern: Sperrwirkung von Art. IV DBA-Großbritannien 1964 gegenüber Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG a.F.

Leitsatz 1. Aufgrund des sog. Rückhalts im Konzern kann es fremdvergleichsgerecht sein, bei einer Darlehensgewährung zwischen Kapitalgesellschaften in einem Konzern von Sicherheiten abzusehen (Bestätigung des Senatsurteils vom 29.10.1997, I R 24/97, BStBl II 1998, 573, BFH/NV 1998, 929). Der Konzernrückhalt lässt jedoch keinen Schluss auf die Rückzahlung der Darlehensverbind...mehr

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Abgrenzung von Namensnutzung und Überlassung von Markenrechten im Konzern

Kommentar Nachdem der BFH eine reine Namensnutzung nicht als Geschäftsbeziehung i. S. d. § 1 AStG wertete, hat nun das BMF die bisherige Verwaltungsauffassung angepasst. Nachfolgend wird die differenzierte Betrachtung zur Namensnutzung im Konzern erläutert. Der BFH[1] hat eine grenzüberschreitende "bloße" Namensnutzung im Konzern als keine Geschäftsbeziehung i. S. d. § 1 Abs....mehr

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Zuständigkeit für Stundungen, Erlasse und Billigkeitsmaßnahmen

Kommentar Wer ist in den Länderfinanzverwaltungen für Stundungen, Erlasse und Billigkeitsmaßnahmen zuständig? Antworten auf diese Frage geben die obersten Finanzbehörden der Länder mit neuen gleich lautenden Ländererlassen. Über viele vorgesehene Maßnahmen der AO dürfen die Finanzämter nicht im Alleingang entscheiden. Sie müssen zuvor die Zustimmung ihrer OFD bzw. ihres Lande...mehr