Zu Nummer 8 (Einfügung von Artikel 9 a – neu – Änderung des Außensteuergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 3)

Zu Satz 9

Lediglich klarstellende Änderung der Formulierung ohne inhaltliche Auswirkungen, um möglichen Missverständnissen vorzubeugen.

Zu Satz 10 erster Halbsatz

Lediglich sprachliche Änderung der Formulierung ohne inhaltliche Auswirkungen.

Zu Satz 10 zweiter Halbsatz – neu –

Mit der Ergänzung werden in Umsetzung des Koalitionsvertrages vom 26. Oktober 2009 (Tz. I. 1.2) befürchtete nachteilige Auswirkungen der Regelungen zur Funktionsverlagerung auf den Forschungs- und Entwicklungsstandort Deutschland vermieden. Dies geschieht dadurch, dass unter bestimmten Voraussetzungen für alle einzelnen Wirtschaftsgüter, Vorteile und Leistungen, die eine Funktionsverlagerung beinhaltet, jeweils Einzelverrechnungspreise nach den allgemeinen Grundsätzen des Satzes 1 bis 8 vom Steuerpflichtigen angesetzt werden können, ohne dass es einer Bewertung auf der Grundlage des Transferpakets, die vielfach für aufwendig und ungewohnt gehalten wird, bedarf. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die von der Funktionsverlagerung betroffenen, wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter – auch soweit sie noch nicht bilanziert worden sind – genau bezeichnet. Die genaue Bezeichnung ist notwendig, denn selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter können aufgrund ihrer fehlenden Bilanzierbarkeit von der Finanzverwaltung meist nicht selbständig identifiziert werden; die Identifizierung ist aber zwingende Voraussetzung für eine sachgerechte, betriebswirtschaftlich fundierte Bewertung. Der Ansatz fremdvergleichskonformer Einzelverrechnungspreise für die Bestandteile des Transferpakets führt zu einem Ergebnis, das auch für die Funktionsverlagerung insgesamt dem international anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Dadurch wird die sachgerechte Aufteilung internationaler Besteuerungsrechte zwischen den betroffenen Staaten gewährleistet.

Zu Nummer 2 (§ 21 Absatz 16)

Die Änderung unter Nummer 1 (§ 1 Absatz 3) ist zu Gunsten der Steuerpflichtigen rückwirkend erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.

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