Rz. 431

[Autor/Stand] Die Steuerpauschalierung nach § 34 c Abs. 5 EStG ist auf die der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG unterliegenden Zwischeneinkünfte nicht anwendbar.[2] § 34 c Abs. 5 EStG setzt wie die übrigen Bestimmungen des § 34 c voraus, dass eine Identität des Stpfl. im Ausland und im Inland besteht. Gerade hieran fehlt es bei der Hinzurechnungsbesteuerung. Während der ausländische Staat die Zwischengesellschaft besteuert, werden die Einkünfte im Inland dem Anteilseigner zugerechnet. Zwar liegt hierin eine wirtschaftliche Doppelbelastung, diese ist aber bei jedem Fall der Nichtanrechnung der auf Ebene ausländischer Kapitalgesellschaften erhobenen Steuer anzutreffen.

 

Rz. 432– 440

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015

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