Rz. 421

[Autor/Stand] § 34 c Abs. 5 EStG ist nach dem Gesetzeswortlaut auch bei Bestehen eines DBA anwendbar[2], nicht aber im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG.[3] § 34 c Abs. 6 Satz 1 schließt grundsätzlich nur die Steueranrechnung und den Steuerabzug nach § 34 c Abs. 13, nicht aber die Anwendung des § 34 c Abs. 5 EStG aus. Gleichwohl wird eine Billigkeitsmaßnahme nach § 34 c Abs. 5 bei Bestehen eines DBA nur selten zu gewähren sein, da § 34 c Abs. 5 nach seiner Entstehungsgeschichte lediglich eine Auffangfunktion zukommen soll (vgl. etwa BFH-Urteile v. 11.9.1987[4] zur Anwendung des [alten] Montageerlasses im Zusammenhang mit dem DBA-Polen bzw. DBA-Portugal). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass in einem DBA die Besteuerung so aufgeteilt wird, dass einseitige Billigkeitsmaßnahmen entbehrlich sind. Gleichwohl sind Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall möglich. Enthalten etwa einzelne (ältere) DBA allgemein beachtete Grundsätze von (neueren) DBA noch nicht und führte ihre Anwendung damit zu einer höheren steuerlichen Belastung, so kann diese Mehrbelastung durch einen einseitigen Verzicht nach § 34 c Abs. 5 vermieden werden. Entsprechendes kann im Vorgriff auf eine beabsichtigte, aber noch nicht unmittelbar anwendbare DBA-Novellierung gelten. Durch die einseitige Billigkeitsmaßnahme kann der Stpfl. so gestellt werden, wie er nach dem künftigen DBA stünde. Voraussetzung für eine derartige Billigkeitsmaßnahme ist, dass die allgemein beachteten oder novellierten DBA-Regelungen auf volkswirtschaftlicher Zweckmäßigkeit beruhen.

 

Rz. 422– 430

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[2] A.A. Kuhn in H/H/R, § 34 c EStG Anm. 173.
[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015

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