Allgemeiner Teil

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B.  Schwerpunktsbereiche des Außensteuergesetzes

a)  Gewinnberichtigung bei international verbundenen Unternehmen

15. Einen zentralen Bereich der Verlagerung von im deutschen Inland erzielten Einkünften ins Ausland bilden die Versuche international verflochtener Unternehmen, in ihren gegenseitigen Geschäftsbeziehungen Bedingungen zu vereinbaren, durch die Gewinne in den ausländischen Unternehmenskreis abgespalten und damit der deutschen Besteuerung entzogen werden. Die in solchen Fällen eintretende Minderung der deutschen Steuer führt zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem deutschen Markt, die nicht länger hingenommen werden können.
16. Die Notwendigkeit, solche Gewinnverlagerungen zu korrigieren, ist im internationalen Steuerrecht seit jeher anerkannt. So sehen das OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Bundesanzeiger 1964 Nr. 76) und ihm folgend alle modernen Doppelbesteuerungsabkommen Gewinnberichtigungen vor, wenn innerhalb international verflochtener Unternehmenskreise Geschäftsbedingungen vereinbart werden, die von dem zwischen Dritten Üblichen abweichen. Diese Sicherungsklauseln des internationalen Vertragsrechts bedürfen jedoch nach herkömmlicher Auslegung der Ausfüllung durch innerstaatliche Rechtsnormen, wie sie in vielen Ländern bereits bestehen.
17. Nach geltendem deutschem Steuerrecht können zwar gewisse Gewinnverlagerungen korrigiert werden, es fehlt jedoch an einem umfassenden Rechtsmaßstab für eine Regulierung des Gesamtbereichs der internationalen Gewinnverschiebungen. In Übereinstimmung mit dem Vorschlag der Steuerreformkommission führt der Gesetzesentwurf in Anlehnung an das OECD-Musterabkommen in seinem § 1 eine Regelung für die Gewinnberichtigung bei international verbundenen Unternehmen ein. Damit wird das deutsche Steuerrecht an die Konzeptionen anderer moderner Steuerrechtsordnungen sowie des internationalen Steuerrechts herangeführt.

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Besonderer Teil

Zu § 1:  Berichtigung von Einkünften

48. International verflochtene Unternehmungen sind bei der Gestaltung ihrer Geschäftsbeziehungen dem Anreiz ausgesetzt, Gewinne nicht im Inland, sondern im Ausland entstehen zu lassen, wenn dies für sie günstiger ist. So zeigt die Erfahrung, daß innerhalb international verflochtener Unternehmenskreise nicht selten zB für Lieferungen ins Ausland ein zu geringes Entgelt und für Lieferungen aus dem Ausland ein zu hohes Entgelt gefordert wird und damit die Gewinne aus der deutschen Besteuerung ins Ausland verlagert werden. Solche Verlagerungen beruhen darauf, daß derartige Unternehmenskreise es in der Hand haben, für die Geschäftsbeziehungen zwischen ihren Gliedunternehmungen Bedingungen vereinbaren zu lassen, denen unabhängige Dritte nicht zugestimmt hätten. Unbeschadet des Grundsatzes, daß auch zwischen international verflochtenen Unternehmungen geschlossene Verträge steuerlich anzuerkennen sind, muß gewinnmindernden Absprachen dieser Art die steuerliche Anerkennung versagt werden. Der Gewinn ist für den Zweck der Besteuerung unter Zugrundelegung der Bedingungen zu berichtigen, die zwischen unabhängigen Dritten vereinbart worden wären.
49. Absatz 1 legt diesen Grundsatz fest. Vorschriften, in denen dieses Ziel bereits seinen Ausdruck gefunden hat, bleiben von Absatz 1 unberührt. Da die Regelungen dieses Absatzes der Erfassung des zutreffenden Inlandsgewinns dienen, können sie nicht von einer korrespondierenden Anpassung der Besteuerung im Ausland abhängig gemacht werden. Soweit hier international steuerliche Erschwernisse auftreten, bietet das Verständigungsverfahren der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Grundlage und Rahmen für eine Abstimmung mit den ausländischen Steuerverwaltungen.
  50. Absatz 2 führt typische Interessenverzahnungen an, in denen die Gefahr von Gewinnverlagerungen besonders naheliegt. Die Nummern 1 und 2 betreffen internationale Verflechtungen durch wesentliche Beteiligungen sowie durch Beherrschungsverhältnisse, wie sie in § 17 des Aktiengesetzes angesprochen sind. Diese Fälle sind – allerdings in weniger enger Eingrenzung – auch im OECD-Musterabkommen genannt (vgl. Tz. 16). Nummer 3 sieht – eine Forderung der Steuerreformkommission konkretisierend – die Möglichkeit zur Korrektur in Fällen vor, in denen ein Beteiligter bei der Gestaltung eines Geschäfts einem außerhalb desselben begründeten Einfluß unterliegt oder in denen ein Beteiligter ein eigenes Interesse an der Einkunftserzielung durch den Geschäftspartner hat.
51.

Absatz 3 berücksichtigt, daß die zutreffende Besteuerung international verbundener Unternehmungen nicht selten außerordentliche Schwierigkeiten bereitet, weil der Sachverhalt nicht vollständig ermittelt werden kann. In solchen Fällen muß auf eine Schätzung nach § 217 der Reichsabgabenordnung zurückgegriffen werden. Da es hierfür bei konzernverflochtenen Unternehmungen vielfach an zum Vergleich geeigneten allgemeinen Marktbedingungen fehlt, besteht die Gefahr, daß die Schätzung orientierungslos wird.

Absatz 3 nennt deshalb...

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