Tz. 4

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Werden die Eink aus KapV von einem beschr Stpfl (s § 1 Abs 4 EStG) erzielt, werden sie in D nur besteuert, wenn sie zu den inl Einkünften iSd § 49 Abs 1 Nr 5 EStG gehören. Dies ist bei Kap-Erträgen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG dann der Fall, wenn der Vergütungsschuldner der Kap-Erträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inl hat (s § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst a EStG). Bei Kap-Erträgen, die über einen Investmentfonds erzielt werden, unterliegt gleichermaßen nur der sog inl Dividendenanteil der beschr Stpfl (s § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst b EStG iVm § 7 Abs 3 InvStG). Eine weitere Einschränkung des § 20 EStG ergibt sich aus der in § 50 Abs 2 S 1 EStG und § 32 Abs 1 KStG geregelten Abgeltungswirkung beim KapSt-Abzug, wobei bei zum PV gehörenden Kap-Beteiligungen die Höhe des KapSt-Abzugs durch die 25%ige AbgeltungSt nach § 43 Abs 5 EStG (dazu s Tz 1b und 12 ff) bestimmt wird.

Bei natürlichen Personen können inl Kap-Erträge über den in § 49 Abs 1 Nr 5 EStG genannten Rahmen hinaus der erweitert beschr ESt-Pflicht unterliegen, wenn die Voraussetzungen der §§ 2, 5 AStG vorliegen. Für Kap-Erträge iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG besteht keine beschr StPflicht gem § 49 EStG.

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