(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen dadurch gemindert, daß er mit einer ihm wirtschaftlich oder persönlich nahestehenden Person im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen dem Inland und dem Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die üblicherweise bei Geschäften gleicher oder ähnlicher Art zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbart werden, so sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie bei Vereinbarung üblicher Bedingungen erzielt worden wären.

(2) Der Steuerpflichtige und die Person sind einander wirtschaftlich nahestehend insbesondere wenn

1. die Person an dem Steuerpflichtigen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige an der Person wesentlich beteiligt ist oder auf diese einen beherrschenden Einfluß ausüben kann,
2. dieselben dritten Personen an der Person und dem Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt sind oder auf beide einen beherrschenden Einfluß ausüben können oder
3. die Person und der Steuerpflichtige wesentliche gemeinsame wirtschaftliche Interessen haben.

(3) Können die nach Absatz 1 anzusetzenden Einkünfte nur durch eine Schätzung ermittelt werden, so ist mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte mindestens von der üblichen Verzinsung des in dem Unternehmen eingesetzten Kapitals auszugehen.

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