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Zuständigkeit für Stundungen, Erlasse und Billigkeitsmaßnahmen

Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
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Kommentar

Wer ist in den Länderfinanzverwaltungen für Stundungen, Erlasse und Billigkeitsmaßnahmen zuständig? Antworten auf diese Frage geben die obersten Finanzbehörden der Länder mit neuen gleich lautenden Ländererlassen.

Über viele vorgesehene Maßnahmen der AO dürfen die Finanzämter nicht im Alleingang entscheiden. Sie müssen zuvor die Zustimmung ihrer OFD bzw. ihres Landesamtes oder ihrer obersten Landesbehörde einholen.

Neue Ländererlasse beziehen Stellung

Mit gleich lautenden Erlassen vom 24.3.2017 haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun dargelegt, wann welche Ebene der Länderfinanzverwaltung einzubeziehen ist, sofern Landessteuern oder sonstige durch Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern und Abgaben (einschließlich Nebenleistungen) betroffen sind. Danach gilt:

Stundungen

Bei Stundungen (nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG) bestehen - je nach Betrag und Dauer - folgende Zuständigkeitsregeln:

  • Stundung bis 100.000 EUR/ bis sechs Monate: Die Finanzämter dürfen Beträge bis einschließlich 100.000 EUR zeitlich unbegrenzt in eigener Zuständigkeit stunden; für höhere Beträge ist dieser "Alleingang" bis zu einer Dauer von sechs Monaten zulässig.
  • Stundungen bis 250.000 EUR/ bis 12 Monate: Eine zeitlich unbegrenzte Stundung von Beträgen bis einschließlich 250.000 EUR und eine Stundung von höheren Beträgen bis zu 12 Monaten ist nur mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion zulässig.
  • Übrige Fälle: In allen übrigen Fällen muss die Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde eingeholt werden.

Billigkeitsmaßnahmen

Bei einer abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen (nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO), einem Steuererlass (nach § 227 AO), einem Verzicht auf Stundungszinsen (nach § 234 Abs. 2 AO) und einem Verzicht auf Aussetzungszinsen (nach § 237 Abs. 4 AO) gelten folgende...

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