Hinweis:

Das AmtshilfeRLUmsG geht in erheblichem Umfang auf die Beratungen zum JStG 2013 zurück. In den Gesetzesmaterialien zum AmtshilfeRLUmsG finden sich deshalb keine Ausführungen zur Begründung solcher Vorschriften, die bereits mit dem JStG 2013 vorgeschlagen worden waren. Dazu gehören auch die Änderungen in § 1 AStG, wodurch die Begründungen in den Gesetzesmaterialien zum JStG 2013 zu finden sind.

Zu Artikel 5 (Änderung des Außensteuergesetzes)

Zu Nummer 1

§ 1

Die Änderungen des § 1 des Außensteuergesetzes (AStG) und insbesondere die Regelung des neuen Absatzes 5 haben den Zweck, die Besteuerung grenzüberschreitender Vorgänge im Hinblick auf die Gewinnabgrenzung bzw. Gewinnverteilung klar und für alle Investitionsalternativen (Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Betriebsstätten) einheitlich zu regeln. Dazu ist es vor allem erforderlich, den neuen Artikel 7 des OECD-Musterabkommens 2010 (OECD: Organisation for Economic Cooperation and Development) und dessen Musterkommentierung (vom Rat der OECD am 22. Juli 2010 verabschiedet und veröffentlicht) inhaltlich in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Damit folgt Deutschland den internationalen Bemühungen, die bisher weitgehend uneinheitliche Praxis der internationalen Betriebsstättenbesteuerung auf einen einheitlichen Standard (Fremdvergleichsgrundsatz) zu bringen. Deutschland folgt damit auch dem OECD-Betriebsstättenbericht 2010 (ebenfalls vom Rat der OECD am 22. Juli 2010 verabschiedet und veröffentlicht), der auf einer redaktionellen Überarbeitung des OECD-Betriebsstättenberichts 2008 beruht und an die überarbeiteten OECD-Verrechnungspreisgrundsätze in der Fassung vom 22. Juli 2010 angepasst wurde. Der OECD-Betriebsstättenbericht 2010 enthält die international entwickelten Grundsätze (Authorised OECD Approach) zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf die Aufteilung der Gewinne zwischen Betriebsstätte und Unternehmen.

Um den Fremdvergleichsgrundsatz in diesem Sinne auf internationale Betriebsstättenfälle anwenden und auch belastende Rechtsfolgen darauf stützen zu können, reichen die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nicht aus, weil sie nach allgemeiner Rechtsauffassung keine eigenständigen Besteuerungsrechte begründen, sondern nur den Zweck haben, innerstaatliche Besteuerungsrechte der Staaten für bestimmte Einkunftsquellen zu begrenzen, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Durch die Gesetzesänderung werden für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes klare, an internationale Grundsätze angepasste, innerstaatliche Regelungen geschaffen. Bisher bestanden lediglich teilweise ausdrückliche, gesetzliche Regelungen, vor allem in § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 12 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

Von den OECD-Regelungen sind nur Betriebsstätten (einschließlich Niederlassungen) betroffen, die ein rechtlich unselbständiger Bestandteil eines Unternehmens sind und keine selbständigen Rechtsträger darstellen (sog. einfache Betriebsstätten). Die OECD-Regelungen betreffen nicht Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft, die innerstaatlich und abkommensrechtlich ebenfalls als Betriebsstättenfälle gelten, da den Gesellschaftern die Betriebsstätten ihrer Gesellschaft anteilig zugerechnet werden (sog. transparente Besteuerung). Anders als ein Unternehmen im Verhältnis zu seiner rechtlich unselbständigen Betriebsstätte kann zB ein Gesellschafter mit seiner Personengesellschaft – so wie mit einer Kapitalgesellschaft – zivilrechtlich wirksame Verträge abschließen. Der neue Absatz 5 betrifft deshalb nur rechtlich unselbständige Betriebsstätten, unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens.

Die Geschäftsbeziehung einer Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft zu ihrem Gesellschafter oder Mitunternehmer wird dagegen nicht von Absatz 5 sondern vom neuen Satz 2 in Absatz 1 erfasst, da sich in diesen Fällen – so wie bei nahestehenden Kapitalgesellschaften – selbständige Rechtsträger gegenüberstehen. Dadurch werden diese Geschäftsbeziehungen den Geschäftsbeziehungen von Kapitalgesellschaften hinsichtlich der Einkünfteabgrenzung gleichgestellt. Dies führt zu einer Klarstellung und Vereinfachung, da bisher zweifelhaft war, ob und in welchem Umfang insoweit die Besteuerungsgrundsätze für einfache Betriebsstätten anzuwenden sind.

Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Absatz 1 AStG ist ua., dass eine Geschäftsbeziehung mit einer nahestehenden Person vorliegt. Nach dem bisherigen § 1 Absatz 5 AStG sind Geschäftsbeziehungen schuldrechtliche Beziehungen, denen keine gesellschaftsvertragliche Regelung zugrunde liegt. Da zwischen einem Unternehmen und seiner rechtlich unselbständigen Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung (AO) keine schuldrechtlichen Beziehungen möglich sind, fehlte es schon an dieser Tatbestandsvoraussetzung, um die Aufteilung der Einkünfte zwischen einem Unternehmen und seiner Betriebsstätte nach § 1 Absatz 1 AStG korrigiere...

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