Tz. 3

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Die in § 3 Nr 41 EStG geregelte StBefreiung ist lex specialis zu § 3 Nr 40 EStG und zu § 8b KStG und verdrängt damit diese Regelungen. § 3 Nr 40 EStG und § 8b KStG bleiben aber auf den nicht nach § 3 Nr 41 EStG stbefreiten Teil einer GA bzw eines VG anwendbar. (glA s Intemann, in H/H/R, § 3 Nr 41 EStG Rn 5).

Nach § 3 Nr 41 EStG stbefreite GA unterliegen nicht der AbgeltungSt gem § 32d EStG, weil die Anwendung des § 32d EStG die StPflicht der Kap-Erträge voraussetzt und nicht begründet (s Intemann, in H/H/R, § 3 Nr 41 EStG Rn 5; aA s Schönfeld, IStR 2007, 666). Der AbgeltungSt unterliegen nur die nicht unter § 3 Nr 41 EStG fallenden GA, wenn sie den privaten Kap-Erträgen zuzuordnen sind.

Nach § 12 Abs 3 AStG können ausl QuellenSt, die wegen der StFreistellung der Dividenden an sich nicht angerechnet werden dürften, doch angerechnet werden (s Tz 24).

Die StBefreiung nach § 3 Nr 41 EStG schlägt auch auf die GewSt durch (s § 7 GewStG); es erfolgt keine Hinzurechnung (s § 8 Nr 5 S 2 GewStG).

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