Tz. 37
Stand: EL 85 – ET: 12/2015
Natürliche Person als AE | Kö als AE | |
Stliche Behandlung der GA | Volle StBefreiung nach § 3 Nr 41 EStG, vorausgesetzt, der dem früheren Hinzurechnungsbetrag entspr Gewinn wird spätestens im 8. Jahr nach erfolgter Hinzurechnungsbesteuerung an den AE ausgeschüttet. Ansonsten: Doppelbesteuerung. |
Nach umstr Verw-Auff Anwendung des § 3 Nr 41 EStG auch auf Kö (s Tz 5). |
Anrechnung einer ausl Quellen-St auf die GA | Gem § 12 Abs 3 AStG kann auf Antrag eine ausl Quellen-St auf die GA der Zwischengesellschaft in entspr Anwendung des § 34c Abs 1 und 2 EStG auf die ESt (bzw KSt) angerechnet werden, die der AE auf den Hinzurechnungsbetrag zu entrichten hatte, dh der ESt- (bzw KSt-)Bescheid des früheren Hinzurechnungsjahrs ist zu ändern. | Str, ob Anrechnungsmöglichkeit auch bei Kö besteht. Bejahend, s Grotherr (IWB, F 3, Gr 1, 1898, mwNachw). |
Ausgaben, die mit den Einnahmen von der ausl Zwischengesellschaft in wirtsch Zusammenhang stehen | Gem § 3 Nr 41 Buchst a HS 2 EStG gilt bei stfreien GA, die einem früheren Hinzurechnungsbetrag entsprechen, das partielle Abzugsverbot des § 3c Abs 2 EStG entspr, und zwar unabhängig von dem Zeitpunkt der Hinzurechnungsbesteuerung und unabhängig von dem späteren Ausschüttungszeitpunkt (s Tz 22). | Zu der Frage, ob hier das 5%ige Abzugsverbot gem § 8b Abs 5 KStG gilt, s Tz 5. |
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