Tz. 33

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Nach § 3 Nr 41 S 2 EStG erfolgt die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der ESt unterlegen haben, iRd gesonderten Feststellung nach § 18 AStG.

Die Umsetzung der Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung kann zu praktischen Problemen führen. Während die Ermittlung und Festsetzung des Hinzurechnungsbetrags in den meisten Bundesländern den zentral zuständigen FÄ obliegt, müssten im Fall der Dividendenausschüttung die örtlichen Wohnsitz-FÄ prüfen, ob und inwieweit ein Teil der Dividende bereits als Hinzurechnungsbetrag versteuert wurde und daher freizustellen ist. Um die damit verbundenen verwaltungstechnischen Schwierigkeiten zu vermeiden, ordnet § 3 Nr 41 S 2 EStG die Prüfung der Voraussetzungen der StBefreiung durch das zentral zuständige FA iRd Feststellung nach § 18 AStG an. Dazu auch s Schr des BMF v 14.05.2004 (BStBl I 2004, Sonder-Nr 1, Rn 18.1.2.3 und 18.1.2.8).

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