Tz. 6

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Stfrei sind nach § 3 Nr 41 Buchst a EStG GA, soweit für das Kj oder Wj, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kj oder Wj aus einer Beteiligung an derselben ausl Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (s § 10 Abs 2 AStG) der ESt unterlegen haben, § 11 Abs 1 und 2 AStG nicht anzuwenden war und der Stpfl dies nachweist.

 

Tz. 7

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Die Anwendung des § 3 Nr 41 EStG führt zu dem Ergebnis, dass die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7–14 AStG definitiv ist. Ohne eine Sonderregelung würde bei natürlichen Personen als AE der ausl Zwischengesellschaft eine spätere Ausschüttung der Gewinne der ausl Gesellschaft, die zuvor der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben, eine zweite Besteuerung nach den Regeln des Teileink-Verfahrens auslösen und damit zu einer Überbesteuerung führen. § 3 Nr 41 Buchst a EStG vermeidet eine solche Überbesteuerung, indem er Beträge, die die ausl Gesellschaft an den inl AE ausschüttet, stfrei stellt. Anders als § 3 Nr 40 regelt § 3 Nr 41 EStG nicht eine partielle, sondern eine völlige Freistellung. Die 100%ige StFreistellung nach § 3 Nr 41 Buchst a EStG geht auch über die nur 95%ige StFreistellung nach § 8b KStG hinaus (s Tz 5)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge