Rz. 12

Die Steuerbefreiung entfällt ebenfalls rückwirkend durch, dem Veräußerer zuzurechnende, Umstände. Eine Frist ist hierbei nicht ausdrücklich genannt. Da S. 4, wie das Wort "auch" zeigt, S. 3 ergänzt, muss der Tatbestand m. E. auch innerhalb der 4-Jahresfrist bzw. 5-Jahresfrist liegen. Schädlich ist es, wenn der veräußerte Grund und Boden oder das veräußerte Gebäude an den Veräußerer oder eine ihm nahe stehende Person i. S. d. § 2 AStG (wesentliche Beteiligung, beherrschender Einfluss, Eigeninteresse an der Einkunftserzielung des anderen) aufgrund eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Vertrags überlassen werden. Weitere Tatbestandsvoraussetzung ist, dass der Veräußerer oder eine ihm nahe stehende Person nach Ablauf einer 2-Jahresfrist seit Eintragung des Erwerbers als REIT-AG im Handelsregister mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 % an der REIT-AG beteiligt ist. Beide Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ vorliegen.

Eine Beteiligung innerhalb der 2-Jahresfrist ist dagegen unschädlich; dadurch soll die Börseneinführung erleichtert werden. Bei Bestehen einer schädlichen Beteiligung muss diese also vor Ablauf der 2-Jahresfrist auf 50 % oder weniger reduziert werden.

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