Tz. 1

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Durch das UntStFG wurde in § 3 EStG die Nr 41 eingefügt. § 3 Nr 41 Buchst a EStG stellt GA ausl Zwischengesellschaften iSd § 8 AStG von der ESt frei, bei denen das entspr Einkommen über die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem §§ 7–14 AStG in D bereits der Besteuerung unterlegen hat. Der Buchst b des § 3 Nr 41 EStG regelt Entspr für Gewinne aus der Veräußerung von Kap-Beteiligungen.

§ 3 Nr 41 EStG soll mithin die Doppelbesteuerung der bereits iRd Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG erfassten Erträge verhindern. Voraussetzung für die StFreistellung der GA bzw der VG ist, dass der inl AE nachweist, dass der Hinzurechnungsbetrag innerhalb der im Gesetz genannten Siebenjahresfrist in die dt Besteuerung einbezogen worden ist. Gem § 10 Abs 2 S 3 AStG ist die Anwendung des § 3 Nr 40 und des § 32d EStG sowie des § 8b KStG auf den Hinzurechnungsbetrag ausgeschlossen.

Für die mit einer GA in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ist das Abzugsverbot des § 3c Abs 2 EStG zu beachten, nicht jedoch für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem VG. Die für die Anwendung des StBefreiung § 3 Nr 41 EStG notwendigen Besteuerungsgrundlagen werden im Verfahren nach § 18 AStG gesondert festgestellt.

 

Tz. 2

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Die Vorschrift ist gem § 52 Abs 4c EStG 2002 erstmals auf GA oder Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausl Kap-Ges sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kap anzuwenden, wenn auf die Ausschüttung oder auf die VG § 3 Nr 40 Buchst a, b, c oder d EStG anwendbar wäre. Dh die erstmalige Anwendung ist synchron mit der des früheren Halbeink-Verfahrens geregelt. Bei Kj-gleichen Wj gilt § 3 Nr 41 EStG folglich erstmals für GA ab dem 01.01.2001 und für VG ab dem 01.01.2002 (bei Ausl-Beteiligungen für VG ab dem 01.01.2001, s Tz 26).

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