Tz. 17

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Die StBefreiung nach § 3 Nr. 41 Buchst a EStG setzt, um eine doppelte Steuerbefreiung zu verhindern, die Nichtanwendung des § 11 Abs 1 und 2 AStG 1993 voraus. Nach § 11 Abs 1 und 2 AStG 1993 führte einer spätere GA zur nachträglichen Verringerung des Hinzurechnungsbetrags. Soweit eine solche erfolgt ist, ist § 3 Nr. 41 Buchst a EStG nicht anzuwenden.

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