Rz. 3

Die in den §§ 814 AO umschriebenen Begriffe sind vor allem für das Vorliegen einer Steuerpflicht nach den einzelnen Steuergesetzen von Bedeutung. Die Begriffe dienen insbesondere für die Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht einiger Steuerarten. Die unbeschränkte ESt-Pflicht[1] und die unbeschränkte VSt-Pflicht natürlicher Personen[2] erfordern einen Wohnsitz[3] oder gewöhnlichen Aufenthalt[4] im Inland. Der Wohnsitz ist auch gem. § 2 Abs. 6 AStG maßgebend. Auch die ErbSt-Pflicht natürlicher Personen knüpft an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an.[5] Die unbeschränkte KSt-Pflicht[6], die unbeschränkte VSt-Pflicht der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen[7] und die ErbSt-Pflicht der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen[8] setzen die Geschäftsleitung[9] oder den Sitz[10] im Inland voraus.

 

Rz. 4

Der Begriff der Betriebsstätte[11] ist von Bedeutung für die GewSt-Pflicht[12] und die beschränkte ESt-Pflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG, der des ständigen Vertreters ebenfalls für die beschränkte ESt-Pflicht.[13] Dagegen ist der Begriff der Betriebsstätte im Abkommensrecht nach Art. 5 OECD-MA eigenständig definiert (sog. autonome DBA-Definition); für seine Auslegung ist daher grundsätzlich nicht auf innerstaatliches Recht zurückzugreifen.[14]

Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs[15] und seine Abgrenzung von der Vermögensverwaltung sind wichtig für die GewSt-Pflicht[16] und die KSt-Pflicht für sonst steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.[17]

[2] § 1 Abs. 1 Nr. 1 VStG für Veranlagungszeiträume vor 1997.
[7] § 1 Abs. 1 Nr. 2 VStG für Veranlagungszeiträume vor 1997.
[10] § 11 AO.
[11] § 12 AO.
[14] Hruschka, in Schönfeld/Ditz, DBA, 1. Aufl. 2013, Art. 5 Rz. 1.
[15] § 14 AO.

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