Tz. 35
Stand: EL 85 – ET: 12/2015
Ausl Einkünfte der ausl Zwischengesellschaft (nach dt StR ermittelt, aber ohne Anwendung des § 8b Abs 1 und 2 KStG; s § 10 Abs 3 AStG) | |
./. | ausl St von diesen Eink und dem Vermögen (s § 10 Abs 1 AStG) |
./. | Verlustabzug (s § 10 Abs 3 S 5 AStG) |
./. | Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an nachgeordneten ausl Untergesellschaften (nur VG, die nicht auf WG der Untergesellschaft entfallen, die der Erzielung von Eink mit Kap-Anlagecharakter dienen, s § 8 Abs 1 Nr 9 AStG. Wenn Nachweis nicht möglich: ggf Freistellung nach § 11 AStG, falls Eink der Untergesellschaft während der letzten sieben Jahre der dt Hinzuberechnungsbesteuerung unterlegen haben und eine Ausschüttung nicht erfolgte) |
+ | Erhöhung gem § 14 AStG um den Hinzurechnungsbetrag für nachgeschaltete Zwischengesellschaften |
+ | Erhöhung um anzurechnende St (sog grossing up, s § 12 Abs 1 S 2 AStG) |
= | anzusetzender Hinzurechnungsbetrag (falls positiv). Dieser gilt gem § 10 Abs 2 S 1 AStG als zum Schluss des Wj der Zwischengesellschaft als dem AE zugeflossen. |
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