Tz. 35

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

 
Ausl Einkünfte der ausl Zwischengesellschaft (nach dt StR ermittelt, aber ohne Anwendung des § 8b Abs 1 und 2 KStG; s § 10 Abs 3 AStG)
./. ausl St von diesen Eink und dem Vermögen (s § 10 Abs 1 AStG)
./. Verlustabzug (s § 10 Abs 3 S 5 AStG)
./. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an nachgeordneten ausl Untergesellschaften (nur VG, die nicht auf WG der Untergesellschaft entfallen, die der Erzielung von Eink mit Kap-Anlagecharakter dienen, s § 8 Abs 1 Nr 9 AStG. Wenn Nachweis nicht möglich: ggf Freistellung nach § 11 AStG, falls Eink der Untergesellschaft während der letzten sieben Jahre der dt Hinzuberechnungsbesteuerung unterlegen haben und eine Ausschüttung nicht erfolgte)
+ Erhöhung gem § 14 AStG um den Hinzurechnungsbetrag für nachgeschaltete Zwischengesellschaften
+ Erhöhung um anzurechnende St (sog grossing up, s § 12 Abs 1 S 2 AStG)
= anzusetzender Hinzurechnungsbetrag (falls positiv). Dieser gilt gem § 10 Abs 2 S 1 AStG als zum Schluss des Wj der Zwischengesellschaft als dem AE zugeflossen.

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