Tz. 9

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Die Anwendung des § 3 Nr 41 Buchst a EStG setzt voraus, dass bei dem Stpfl für das Kj oder Wj, in dem die GA bezogen werden oder für die vorangegangenen sieben Kj oder Wj aus einer Beteiligung an ders ausl Gesellschaft ein Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs 2 AStG der EStG unterlegen hat.

Eine ausl Gesellschaft iSd § 3 Nr 41 EStG ist parallel zu § 7 Abs 1 AStG eine ausl Zwischengesellschaft mit niedrig besteuerten sog passiven Einkünften.

Hinzurechnungsbetrag iSd § 3 Nr. 41 Buchst a EStG ist nach uE zutr hM (s v Beckerath, in K/S/M, § 3 EStG Rn B 41/57; s Schönfeld, in F/W/B/S, § 3 Nr 41 EStG Rn 54; und s Intemann, in H/H/R, § 3 Nr 41 EStG Rn 9) der nicht nach § 12 Abs 1 S 2 AStG um die anrechenbare ausl St erhöhte Betrag, denn nur dieser ist ausschüttbar. AA s Möller/Sterner (in E/S, 3. Aufl, § 3 EStG Rn 329).

 

Tz. 10

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Die St-Freistellung der GA ist davon abhängig, dass die ausl Gesellschaft, auf die die Hinzurechnungsbeträge entfallen, mit derjenigen identisch ist, die die GA leistet. Die Beteiligungshöhe muss jedoch in dem Zeitpunkt der Hinzurechnungsbesteuerung und dem der GA nicht identisch sein (glA s Schönfeld, in F/W/B/S, § 3 Nr 41 EStG Rn 48).

 

Tz. 11

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Unschädlich für die Anwendung des § 3 Nr 41 Buchst a EStG beim AE ist es, wenn die ausl Gesellschaft einen identitätswahrenden Formwechsel vornimmt. Auch die Beteiligung der ausl Gesellschaft als übernehmender Rechtsträger an ausl Verschmelzungen bzw Spaltungen lässt deren stliche Identität unverändert. Ob auch die Beteiligung der ausl Gesellschaft an ausl Umwandlungsvorgängen als übertragender Rechtsträger für die Anwendung des § 3 Nr 41 Buchst a EStG st-unschädlich ist, ist str. UE ist die Voraussetzung "derselben ausl Gesellschaft" nicht erfüllt, wenn die urspr ausl Kö iRe Verschmelzung oder Aufspaltung untergeht (nicht jedoch bei der Abspaltung, weil die Kö dann weiterbesteht (ähnlich s Schönfeld, in F/W/B/S, § 3 Nr 41 EStG Rn 52). AA s Möller/Sterner, in E/S, 3. Aufl, § 3 EStG Rn 339) und s Intemann (in H/H/R, § 3 Nr 41 EStG Rn 9), die nur darauf abstellen wollen, ob der der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegende Gewinn später an den AE ausgeschüttet wird.

 

Tz. 12

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Anders als für die ausl Gesellschaft fordert der Gesetzeswortlaut für den Stpfl nicht, dass der AE, bei dem der Hinzurechnungsbetrag angesetzt worden ist, mit demjenigen identisch ist, der die GA erhalten hat, dh § 3 Nr 41 Buchst a EStG greift auch bei dem Gesamtrechtsnachfolger oder nach einer unentgeltlichen Anteilsübertragung (s Schr des BMF v 14.05.2004, BStBl I 2004 Sonder-Nr 1, Rn 18.1.5.5). Nach der uE zutr hM (s Lieber, FR 2002, 139, 142; s Schönfeld, in F/W/B/S, § 3 Nr. 41 EStG Rn 49; s Möller/Sterner, in E/S, 3. Aufl, § 3 EStG Rn 342, und s Intemann, in H/H/R, § 3 Nr 41 EStG Rn 9) regelt § 3 Nr 41 EStG eine sachliche StBefreiung, die auf AE-Ebene die Doppelbesteuerung des von einer ausl Gesellschaft ausgeschütteten Gewinns verhindern soll, woraus folgt, dass die StBefreiung auch StSubjekt-übergreifend nach einer Übertragung der Ausl-Beteiligung im Wege der Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge zu gewähren ist. AA offensichtlich die Fin-Verw (s Schr des BMF v 15.04.2004, BStBl I 2004, Sonder-Nr 1, Rn 18.1.5.5); aF auch s v Beckerath (in K/S/M, § 3 EStG Rn B 41/58).

 

Tz. 13

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

GA sind nur insoweit nach § 3 Nr 41 Buchst a EStG stfrei, als die betreffenden Hinzurechnungsbeträge der ESt (bei Zugrundelegung der VerwAuff [s Tz 5]: oder der KSt) unterlegen haben. Entscheidend ist, dass eine stliche Hinzurechnung nach § 10 Abs 2 AStG dem Grunde und der Höhe nach stattgefunden hat. Ob und inwieweit der Hinzurechnungsbetrag tats zu einer St-Festsetzung geführt hat, spielt keine Rolle (s Schr des BMF v 14.05.2004, BStBl 2004, Sonder-Nr 1, Rn 18.1.5.2). Auch ist es für die Anwendung des § 3 Nr. 41 EStG unerheblich, ob die St entrichtet wurde.

Die stfreien GA in ausl Währung sind mit dem Tageskurs des Vereinnahmungstags in Euro umzurechnen.

 

Tz. 14

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Eine GA ist nur dann nach § 3 Nr 41 Buchst a EStG stbefreit, wenn sie innerhalb von sieben Jahren nach erfolgter Hinzurechnungsbesteuerung bezogen wird. Die Begründung des Gesetzgebers (s BT-Drs 14/6882, 31), der Aufzeichnungszeitraum müsse aus praktischen Erwägungen begrenzt werden, hat breite Kritik erfahren (s Lieber, FR 2002, 139; s Wassermeyer, DStJG 25, 103, 107; s Kraft, IStR 2010, 377; s Schönfeld, in F/W/B/S, § 3 Nr 41 EStG Rn 41); in der zeitlichen Begrenzung wird wegen der dadurch erfolgenden Überbesteuerung ein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip gesehen.

Hinzu kommt, dass die Siebenjahresfrist von Fall zu Fall unterschiedlich lang sein kann, weil der Gesetzeswortlaut Kj und Wj (auch Rumpf-Wj) mit der gleichen Wertigkeit versieht.

 

Tz. 15

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Nach dem Wortlaut des § 3 Nr 41 Buchst a EStG sind nur GA stbefreit, soweit "für" das Kj oder Wj ihres Bezugs Hinzurechnungsbe...

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