Tz. 25

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Stfrei sind nach § 3 Nr 41 Buchst b EStG Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausl Kap-Ges sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kap, soweit für das Kj oder Wj, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kj oder Wj aus einer Beteiligung an ders ausl Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (s § 10 Abs 2 AStG) der ESt unterlegen haben, § 11 Abs 1 und 2 AStG nicht anzuwenden war, der Stpfl dies nachweist und der Hinzurechnungsbetrag ihm nicht als Gewinnanteil zugeflossen ist.

Der Buchst b ergänzt den Buchst a des § 3 Nr 41 EStG. Danach sind VG insoweit stfrei, als die Eink der Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden, als Zwischen-Eink der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben. Weitere Voraussetzung ist, dass die Zwischen-Eink, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben, im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung noch nicht ausgeschüttet worden sind.

 

Tz. 26

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Gemäß § 52 Abs 4c EStG 2002 ist § 3 Nr 41 Buchst b EStG erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausl Kap-Ges sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kap anzuwenden, wenn auf die Gewinne aus der Veräußerung § 3 Nr 40 Buchst a, b und c EStG idF des Ges v 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) anwendbar wäre (s Tz 2). Da diese Vorschrift auf ausl Gesellschaften schon seit dem 01.01.2001 anwendbar ist (s Schr des BMF v 28.04.2003, BStBl I 2003, 292, Rn 68), ist uE auch § 3 Nr 41 Buchst b EStG bereits seit dem 01.01.2001 anzuwenden.

 

Tz. 27

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Hinsichtlich des pers Anwendungsbereichs s Tz 4, 5.

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