Tz. 19

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Die StBefreiung von GA ausl Kö ist der Höhe nach auf den Betrag der Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Abs 2 AStG in dem in § 3 Nr 41 Buchst a EStG genannten Siebenjahreszeitraum begrenzt. Da der Hinzurechnungsbetrag gem § 10 Abs 2 S 1 AStG zu den Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gehört und gem § 10 Abs 2 S 3 AStG nicht dem Teileink-Verfahren bzw der AbgeltungSt unterliegt, also ungemildert zu versteuern ist, wird entspr die spätere GA insges und nicht nur anteilig stfrei gestellt.

Das Teileink-Verfahren ist jedoch insoweit anzuwenden, als die StBefreiung nach § 3 Nr 41 Buchst a EStG nicht greift (glA s Kraft, IStR 2010, 372).

 

Tz. 20

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Die Siebenjahresfrist des § 3 Nr 41 Buchst a EStG erfordert die Zuordnung der GA zu den Hinzurechnungsbeträgen. Nach dem Schr des BMF v 14.05.2004 (BStBl I 2004, Sonder-Nr 1, Rn 18.1.5.1) gelten die GA zuerst auf den Hinzurechnungsbetrag des ältesten Jahrs des Siebenjahreszeitraums entfallend, dann auf das zweitälteste usw.

 

Tz. 21

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Der Gesetzeswortlaut des § 3 Nr 41 Buchst a EStG unterscheidet nicht danach, ob sich der ausgeschüttete Gewinn aus aktiven, passiven oder niedrig besteuerten Eink iSd AStG zusammensetzt (s Schr des BMF v 14.05.2004, BStBl I 2004, Sonder-Nr 1, Rn 18.1.5.1).

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