Tz. 24

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Nach § 12 Abs 3 AStG werden St von den nach § 3 Nr 41 EStG stbefreiten GA auf Antrag im VZ des Anfallens der zu Grunde liegenden Zwischen-Eink als Hinzurechnungsbetrag in entspr Anwendung des § 34c Abs 1 und 2 EStG angerechnet oder abgezogen. Das gilt danach auch dann, wenn der St-Bescheid für diesen VZ bereits bestandskräftig ist.

Ohne eine Sonderregelung könnte eine Quellen-St auf die GA, die der Ansässigkeitsstaat der Zwischengesellschaft erhebt, mangels inl St auf die ausgeschütteten Gewinne nicht angerechnet werden (s Lieber, FR 2002, 139, 143).

Die nach § 12 Abs 3 AStG anzurechnenden oder abzuziehenden St sind für das Jahr festzustellen, in dem die nach § 3 Nr 41 EStG befreite GA erfolgt ist. Der Gesamtbetrag der anzurechnenden abzb St ist den VZ zuzuordnen, in denen die zugrunde liegenden Zwischen-Eink als Hinzurechnungsbeträge erfasst worden sind (s Schr des BMF v 14.05.2004, BStBl I 2004, Sonder-Nr 1, Rn 18.1.7 sowie Bsp dort in Rn 12.3.2).

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