Artikel 12 Änderung des Außensteuergesetzes

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird wie folgt geändert:

6. § 14 Abs. 4 wird aufgehoben.

Gesetzesbegründung

Zu Nummer 6 (§ 14 Abs. 4 – aufgehoben –)

§ 14 Abs. 4 setzte für die Anwendung des § 10 Abs. 5 (Berücksichtigung der Bestimmungen von Doppelbesteuerungsabkommen) in Fällen der übertragenden Hinzurechnung nach § 14 Abs. 1 voraus, dass der Steuerpflichtige auch bei direkter Beteiligung an der nachgeordneten Zwischengesellschaft Anspruch auf Berücksichtigung der Bestimmungen von Doppelbesteuerungsabkommen hätte. Durch den Wegfall des § 10 Abs. 5 wird § 14 Abs. 4 bedeutungslos und ist deshalb zu streichen.

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