Sind Einkünfte nachgeschalteter Zwischengesellschaften (§ 14 AStG) der Zugriffsbesteuerung zugrunde zu legen, so erhöhen sie (nach Abzug der Ausschüttungen) die der Hinzurechnung unterliegenden eigenen Einkünfte oder Obergesellschaft; ebenso erhöhen die von ihnen gezahlten Steuern die zu berücksichtigenden eigenen Steuerzahlungen der Obergesellschaft.

Die Beteiligungsverhältnisse an nachgeschalteten Zwischengesellschaften brauchen mit denen an der Obergesellschaft nicht übereinzustimmen und sind oft sehr unübersichtlich. Es erscheint deshalb zweckmäßig, als Regelfall für die Untergesellschaft die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung des § 14 AStG in einem besonderen Verfahren festzustellen. Dessen Ergebnisse werden vom Feststellungsfinanzamt der Untergesellschaft dem Feststellungsfinanzamt der Obergesellschaft mitgeteilt.

Wie im Regelfall werden hierbei vom Feststellungsfinanzamt der Untergesellschaft die Verbindungszahlen "aHZB" und "aSt" benutzt. Im Feststellungsverfahren der Obergesellschaft erhöhen

  • der anzusetzende Hinzurechnungsbetrag der Untergesellschaft den Hinzurechnungsbetrag der Obergesellschaft, und
  • die anzurechnenden Steuern der Untergesellschaft die anzurechnenden Steuern der Obergesellschaft.

Das Veranlagungsfinanzamt wird nicht mit der Anwendung des § 14 AStG befaßt.

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