Das Außensteuergesetz zieht die niedrig besteuerten Einkünfte aus passivem Erwerb ausländischer Zwischengesellschaften in folgenden zweistufigen Verfahren zur deutschen Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer heran.

  • Im – einheitlichen und – gesonderten Feststellungsverfahren nach § 18 AStG werden die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG gesondert festgestellt; die so festgestellten Besteuerungsgrundlagen fließen in
  • das Veranlagungsverfahren jedes Inlandsbeteiligten und führen dort ohne wesentliche Mehrarbeit zur Besteuerung.

Diese Zweistufigkeit erreicht, dass die Feststellungen nach §§ 7 bis 14 AStG besonders sachkundigen Sachgebieten übertragen und die Veranlagungsstellen entlastet werden können.

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