Nach der Neufassung des § 14 AStG durch Artikel 8 Nummer 3 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 20.8.1980 (BGBl. I 1980, 1545 = BStBl. I 1980, 589) ist die Vergünstigung des § 10 Abs. 5 AStG nur noch zu gewähren, wenn mit dem Sitzland einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft ebenfalls ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Schachtelprivileg besteht. Durch den neuen § 14 Abs. 4 AStG ist damit die Abschirmwirkung der DBA mit normalbesteuernden Ländern für Zwischeneinkünfte aus "Oasenländern" beseitigt. Bestehen im Land der vorgeschalteten Zwischengesellschaft ebenfalls gesetzliche Regelungen über die steuerliche Erfassung passiver Einkünfte einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft (Enkel- oder Urenkelgesellschaft), so kann sich eine doppelte Zugriffsbesteuerung ergeben. Zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 AStG und zum Verfahren bei doppelter Zugriffsbesteuerung gilt folgendes:
a) | Bei der Ermittlung des zeitlichen Anwendungsbereiches von § 14 Abs. 4 AStG sind die Grundsätze der Tz. 20.1.1 und 20.1.2 des Einführungsschreibens zum Außensteuergesetz entsprechend anzuwenden. Danach | ||||
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b) | Besteht im Land der vorgeschalteten Zwischengesellschaft ebenfalls eine Zugriffsbesteuerung (z. Z. zB in Frankreich, Japan, Kanada, USA), so ist wie folgt zu verfahren: | ||||
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Damit bleibt das Recht eines jeden Staates, für die im eigenen Land ansässigen Gesellschaften eine Zugriffsbesteuerung durchzuführen, unberührt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im Ausland eine Muttergesellschaft einer "übergeordneten" Zugriffsbesteuerung unterliegt oder nicht. Für die Fälle, in denen ausländische Staaten deutsche Gesellschaften als (zwischengeschaltete) Gesellschaften einer "höherrangigen" Zugriffsbesteuerung unterwerfen, wird eine internationale Abstimmung mit dem Ziel angestrebt, daß dann der Drittstaat die deutsche Zugriffssteuer anrechnet.
Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Es wird gebeten, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.
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