Nach der Neufassung des § 14 AStG durch Artikel 8 Nummer 3 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 20.8.1980 (BGBl. I 1980, 1545 = BStBl. I 1980, 589) ist die Vergünstigung des § 10 Abs. 5 AStG nur noch zu gewähren, wenn mit dem Sitzland einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft ebenfalls ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Schachtelprivileg besteht. Durch den neuen § 14 Abs. 4 AStG ist damit die Abschirmwirkung der DBA mit normalbesteuernden Ländern für Zwischeneinkünfte aus "Oasenländern" beseitigt. Bestehen im Land der vorgeschalteten Zwischengesellschaft ebenfalls gesetzliche Regelungen über die steuerliche Erfassung passiver Einkünfte einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft (Enkel- oder Urenkelgesellschaft), so kann sich eine doppelte Zugriffsbesteuerung ergeben. Zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 AStG und zum Verfahren bei doppelter Zugriffsbesteuerung gilt folgendes:

a) Bei der Ermittlung des zeitlichen Anwendungsbereiches von § 14 Abs. 4 AStG sind die Grundsätze der Tz. 20.1.1 und 20.1.2 des Einführungsschreibens zum Außensteuergesetz entsprechend anzuwenden. Danach
 
  unterliegen der Neuregelung des § 14 Abs. 4 AStG erstmals die Zwischeneinkünfte nachgeschalteter Zwischengesellschaften, die im maßgebenden Wirtschaftsjahr dieser nachgeschalteten Zwischengesellschaft erzielt wurden, das am oder nach dem 1. Januar 1980 endete;
  unterliegen bei nachgeschalteten Zwischengesellschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr der Regelung des § 14 Abs. 4 AStG die gesamten Zwischeneinkünfte des maßgebenden Wirtschaftsjahres 1979/80, und zwar unter Einschluß der in diesem Wirtschaftsjahr vor dem 1.1.1980 erzielten Zwischeneinkünfte.
b) Besteht im Land der vorgeschalteten Zwischengesellschaft ebenfalls eine Zugriffsbesteuerung (z. Z. zB in Frankreich, Japan, Kanada, USA), so ist wie folgt zu verfahren:
 
  Die Frage, ob eine niedrigere Besteuerung vorliegt, richtet sich gemäß § 8 Abs. 3 AStG lediglich nach der Besteuerung im Sitzstaat der nachgeschalteten Zwischengesellschaft; die im Land der vorgeschalteten Gesellschaft erhobene Zugriffssteuer ist nicht zu berücksichtigen;
  die im Land der vorgeschalteten Zwischengesellschaft erhobene Zugriffssteuer kann nach § 12 AStG auf die deutsche Zugriffssteuer angerechnet werden.

Damit bleibt das Recht eines jeden Staates, für die im eigenen Land ansässigen Gesellschaften eine Zugriffsbesteuerung durchzuführen, unberührt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im Ausland eine Muttergesellschaft einer "übergeordneten" Zugriffsbesteuerung unterliegt oder nicht. Für die Fälle, in denen ausländische Staaten deutsche Gesellschaften als (zwischengeschaltete) Gesellschaften einer "höherrangigen" Zugriffsbesteuerung unterwerfen, wird eine internationale Abstimmung mit dem Ziel angestrebt, daß dann der Drittstaat die deutsche Zugriffssteuer anrechnet.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Es wird gebeten, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

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