18.1.5.1 Der nach § 11 Abs. 2 und 3 AStG zu erstattende Steuerbetrag wird in einem besonderen Erstattungsverfahren festgesetzt, auf das § 37 Abs. 1 AO anzuwenden ist. Die Erstattung erfolgt durch das für den Hinzurechnungsverpflichteten zuständige Finanzamt. Es ermittelt selbsttätig die dem Steuerpflichtigen zugeflossenen Ausschüttungen. Soweit diese dem Feststellungsfinanzamt bekannt werden, teilt dieses dem Finanzamt des Hinzurechnungsverpflichteten die Höhe des Ausschüttungsbetrags mit. Der Erstattungsbetrag wird ermittelt, indem die Einkommensteuer mit und ohne Berücksichtigung des zur Kürzung berechtigenden Betrages gegenübergestellt wird. Hierbei haben die Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen in den vorhergehenden Bescheiden Bindungswirkung im Sinne des § 182 Abs. 1 AO für das Erstattungsverfahren (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 1985, BStBl. 1986 II, 129).

18.1.5.2 Aus Vereinfachungsgründen kann auch der ursprüngliche Steuerbescheid für Zwecke der Erstattung in der Weise geändert werden, daß der anzusetzende Hinzurechnungsbetrag um den Betrag gekürzt wird, der zur Kürzung berechtigt. Hierbei können sich Änderungen bei der Anrechnung von Steuern nach § 12 AStG ergeben. Es kann auch bereits bei der erstmaligen Berücksichtigung eines Hinzurechnungsbetrags ein in späteren Jahren entstandener Ausschüttungsüberschuß abgezogen werden.

18.1.5.3 Zur Erstattung der Gewerbesteuer werden der zuständigen Gemeinde vom Finanzamt des Hinzurechnungsverpflichteten die Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt.

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