18.1.1. Verfahren

18.1.1.1. Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG werden gesondert und ggf. auch einheitlich festgestellt (§ 18 AStG). Ebenso ist hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung des § 5 AStG zu verfahren.

18.1.1.2. Sind in dem nach § 14 KStG dem Organträger zuzurechnenden Einkommen nach den §§ 7ff. AStG steuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist der Bescheid nach § 18 AStG an die Organgesellschaft zu richten (BFH-Urteil vom 29. August 1984, BStBl. 1985 II, 119).

18.1.1.3. Die beteiligten Steuerpflichtigen sind verpflichtet, einen im Inland wohnenden gemeinschaftlichen Empfangsbevollmächtigten im Sinne der §§ 179 und 183 AO zu bestellen. Falls ein solcher nicht bestellt ist, kann nach § 183 Abs. 1 Satz 3 AO verfahren werden.

18.1.1.4. Jeder der beteiligten Steuerpflichtigen kann gegen den Feststellungsbescheid einen Rechtsbehelf einlegen (vgl. § 352 Abs. 2 AO und § 48 Abs. 2 FGO). Wird die Beteiligung über eine Personengesellschaft gehalten (§ 7 Abs. 3 AStG), so ist die gegenüber den Gesellschaftern getroffene gesonderte Feststellung nur nach § 352 Abs. 2 AO (§ 48 Abs. 1 FGO) anfechtbar. Auf die Notwendigkeit, Beteiligte nach § 360 Abs. 3 AO bzw. § 60 Abs. 3 FGO beizuziehen, wird hingewiesen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 1990, BStBl. II, 696).

18.1.2. Inhalt der gesonderten Feststellung

18.1.2.1. Es sind alle Steuerbemessungsgrundlagen festzustellen, die für das Besteuerungsverfahren des Inlandsbeteiligten selbständig von Bedeutung sein können. Eine besondere Feststellung für die Gewerbesteuer ist nicht erforderlich, soweit sich die Besteuerungsgrundlagen für diese Steuer aus festgestellten Beträgen ergeben.

18.1.2.2. Im Bescheid über die gesonderte Feststellung (Hinzurechnungsbescheid) ist festzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1985, BStBl. II, 410),

 

1.

ob eine Hinzurechnung vorzunehmen ist;

 

2.

welchen Personen nach § 7 Abs. 1 AStG hinzuzurechnen ist;

 

3.

welches die zuzurechnenden Steuerbemessungsgrundlagen für die einzelnen Steuerpflichtigen sind;

 

4.

für welchen Zeitpunkt die Hinzurechnung nach den §§ 7 bis 14 AStG begründet ist;

 

5.

welchen vorgeschalteten Obergesellschaften Zwischeneinkünfte nachgeschalteter Gesellschaften zuzurechnen sind (ggf. ist ein negativer Hinzurechnungsbescheid zu erlassen).

18.1.2.3. Im Hinzurechnungsbescheid sind nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG u.a. gesondert festzustellen (BFH-Urteil vom 17. Juli 1985, BStBl. 1986 II, 129):

 

a)

die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG abziehbaren Steuern,

 

b)

die nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 6 AStG steuerpflichtigen Einkünfte,

 

c)

die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 2 AStG vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmenden Gewinnanteile,

 

d)

die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b AStG zu berücksichtigenden Gewinnanteile und anrechnungsfähigen ausländischen Steuern,

 

e)

die nach § 11 Abs. 1 AStG den Hinzurechnungsbetrag kürzenden Gewinnanteile und

 

f)

die nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AStG steuerfreien Gewinnanteile.

18.1.2.4. Für nachrichtliche Zwecke sind im Hinzurechnungsbescheid besonders auszuweisen.

a) der sich ergebende Ausschüttungsüberschuß, der nach § 11 Abs. 2 AStG zurückgetragen werden kann,

 

b)

der Gesamtbetrag anzurechnender Steuern und

 

c)

der Betrag, der gesondert von der Gewerbesteuer (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG) auszunehmen ist.

18.1.2.5. Der Gesamtbetrag anzurechnender Steuern setzt sich zusammen aus dem jeweiligen Anteil an

 

1.

den deutschen und den ausländischen Steuern, die nach § 12 Abs. 1 AStG anzurechnen sind;

 

2.

den auf die nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AStG steuerfreien Gewinnanteile entfallenden gezahlten ausländischen Steuern (§ 12 Abs. 3 AStG);

 

3.

den ausländischen Körperschaftsteuern, die bei Schachteldividenden nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b AStG zu berücksichtigen sind.

Der Gesamtbetrag ist im Veranlagungsverfahren wie eine ausländische Steuer anzurechnen, die vom anzusetzenden Hinzurechnungsbetrag erhoben worden ist (§ 12 Abs. 2 AStG i.V.m § 34c Abs. 1 EStG ode § 26 Abs. 1 KStG ). Die auf den Hinzurechnungsbetrag entfallende deutsche Steuer ist für jeden Hinzurechnungsbetrag als ganzen und getrennt von anderen Auslandseinkünften zu ermitteln.

18.1.2.6. Ergibt sich bei einer ausländischen Gesellschaft mit gemischten Einkünften, daß sowohl die relative als auch die absolute Freigrenze nach § 9 AStG nicht überschritten wird, so kann gleichwohl bei einem beteiligten Steuerinländer die absolute Freigrenze von 120000 DM überschritten sein, wenn dieser an mehreren ausländischen Gesellschaften beteiligt ist. In diesem Fall soll im Feststellungsbescheid die Anwendung des § 9 AStG vorbehalten werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1988, BStBl. II, 868); Tz. 9.0.2.4 bleibt unberührt. Im Fall de § 7 Abs. 6 Satz 2 AStG ist sinngemäß zu verfahren.

18.1.2.7. Erzielt die ausländische Gesellschaft negative Zwischeneinkünfte, so sind die Verluste gesondert festzustellen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 AStG i.V.m. § 10d Abs. 3 EStG). Diese Feststellung erfolgt in einem eigenständigen Verfahren durch das Finanzamt, das ...

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