(1)  Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 werden gesondert festgestellt. Sind an der ausländischen Gesellschaft mehrere unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung ihnen gegenüber einheitlich vorgenommen; dabei ist auch festzustellen, wie sich die Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten verteilen. Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung, mit Ausnahme des § 215 Abs. 4[1] und der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind entsprechend anzuwenden.

(2)  Für die gesonderte Feststellung ist das Finanzamt zuständig, das bei den unbeschränkt Steuerpflichtigen für die Ermittlung der aus der Beteiligung bezogenen Einkünfte örtlich zuständig ist. Ist die gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Personen einheitlich vorzunehmen, so ist das Finanzamt zuständig, das nach Satz 1 für den Beteiligten zuständig ist, dem die höchste Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen ist. Lässt sich das zuständige Finanzamt nach den Sätzen 1 und 2 nicht feststellen, so ist das Finanzamt zuständig, das zuerst mit der Sache befasst wird.

Regierungsbegründung:

126.  Diese Vorschrift sieht vor, dass bei Durchführung der Regelungen für Beteiligungen an ausländischen Zwischengesellschaften die Steuerbemessungsgrundlagen in einem gesonderten Verfahren festgesetzt werden. Sind an der Gesellschaft mehrere Inländer beteiligt, so erfolgt die Festsetzung für alle gemeinsam. Sie regelt die Zuständigkeit der Finanzämter.

[1] § 215 Abs. 4 RAO entspricht dem § 180 Abs. 3 AO 1977.

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