18.14.1 Nach § 18 AStG werden auch die Zwischeneinkünfte einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft (Untergesellschaft, die nach § 14 AStG einer anderen ausländischen Gesellschaft (Obergesellschaft) zuzurechnen sind, gesondert festgestellt.

18.14.2 In der Regel ist für jede Untergesellschaft eine gesonderte Feststellung durchzuführen. Dabei wird festgestellt, welche Zwischeneinkünfte der Obergesellschaft und, wenn Inländer an der Untergesellschaft auch unmittelbar beteiligt sind, Inländern zuzurechnen sind. Beteiligte am Verfahren sind die der Zugriffsbesteuerung unterliegenden Steuerpflichtigen, die an der Untergesellschaft mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind. Tz. 18.11.1 bis Tz. 18.11.3 gelten entsprechend.

18.14.3 Die gesonderte Feststellung für eine Untergesellschaft kann unterbleiben, wenn die Verhältnisse einfach gelagert sind. In diesem Fall werden die Einkünfte der Untergesellschaft bei der gesonderten Feststellung für die Obergesellschaft erfaßt.

18.14.4 In den Fällen des § 14 Abs. 3 AStG ist entsprechend zu verfahren.

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