116.  Die Vorschrift will Umgehungen der Zurechnungsbesteuerung entgegenwirken, die in der Möglichkeit liegen, die Zwischengesellschaft, deren Einkommen in die Hinzurechnung kommen soll, einer anderen steuerbegünstigten Gesellschaft nachzuschalten. Die auf diese Weise dazwischengeschobene Gesellschaft läßt für die Gewinne der nachgeschalteten Gesellschaft die Hinzurechnung nur insoweit eintreten, als diese Gewinne an sie als Dividenden ausgeschüttet werden. Diese Schranke wurde durch die Regelung des Absatzes 1 beseitigt. Die Einkünfte der nachgeschalteten Zwischengesellschaft werden der dazwischen geschobenen ausländischen Gesellschaft zugerechnet, und zwar in dem Umfang, der dem Verhältnis der Beteiligung dieser Gesellschaft an der Untergesellschaft entspricht. Folge hiervon ist, daß in den Hinzurechnungsbetrag, den der Steuerinländer auf Grund seiner Beteiligung an der zwischengeschalteten Gesellschaft zu versteuern hat, auch die Einkünfte einbezogen werden, die in der nachgeschalteten Gesellschaft aufgefangen worden sind.

117.  Werden diese Gewinne tatsächlich an die zwischengeschaltete Gesellschaft ausgeschüttet, so greift nach Absatz 2 eine dem § 11 angepaßte Regelung ein (Tz. 107 bis 109), die eine doppelte Erfassung im Rahmen der Zurechnungsbesteuerung ausschließt.

118.  Absatz 3 bestimmt, daß die Grundsätze der Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind, wenn der unbeschränkt Steuerpflichtige zwischen sich und die ausländische Zwischengesellschaft nicht nur eine, sondern mehrere ausländische Gesellschaften einschaltet.

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