18.11.1 Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG werden gesondert und ggf. auch einheitlich festgestellt (§ 18 AStG). Ebenso ist für die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung des § 5 AStG zu verfahren. Das Verfahren ist in Anlage 4 beschrieben.

18.11.2 Jeder der an der ausländischen Gesellschaft beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen und erweitert beschränkt Steuerpflichtigen ist zur Abgabe einer Erklärung über die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung verpflichtet. Diese Verpflichtung kann durch Abgabe einer gemeinsamen Erklärung erfüllt werden.

18.11.3 Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung geschieht in der allgemeinen Aufforderung zur Abgabe der Jahressteuererklärungen; das zuständige Finanzamt kann ihm bekannte Beteiligte auch besonders zur Abgabe einer Erklärung auffordern.

18.11.4 Die beteiligten Steuerpflichtigen sind verpflichtet, einen im Inland wohnenden gemeinschaftlichen Empfangsbevollmächtigten im Sinn des § 219 Abs. 1 AO zu bestellen. Falls ein solcher nicht bestellt ist, kann gemäß § 219 Abs. 1 Satz 3 AO verfahren werden.

18.11.5 Jeder der beteiligten Steuerpflichtigen kann gegen den Feststellungsbescheid einen Rechtsbehelf einlegen (§ 233 Abs. 2 AO; § 48 Abs. 2 FGO). Wird die Beteiligung über eine Personengesellschaft gehalten (§ 7 Abs. 3 AStG), so ist die gegenüber den Gesellschaftern getroffene gesonderte Feststellung nur gemäß § 233 Abs. 1 AO (§ 48 Abs. 1 FGO) anfechtbar.

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