14.12.1  Der übertragenden Zurechnung nach § 14 AStG unterliegen alle Zwischeneinkünfte (Tz. 7.0.1).

14.12.2  Die übertragende Zurechnung erstreckt sich nicht auf die der nachgeschalteten Gesellschaft zugeflossenen

1. Einkünfte aus Tätigkeiten oder Gegenständen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden eigenen Tätigkeit der vorgeschalteten Gesellschaft dienen;
2. Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 2 AStG;
3. Gewinnausschüttungen anderer aktiv tätiger Gesellschaften, soweit sie vom Hinzurechnungsbetrag nach § 13 AStG auszunehmen wären, wenn der Inlandsbeteiligte unmittelbar an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt wäre. Für Gewinnausschüttungen im Sinne des § 13 Abs. 2 AStG gilt dies mit der Maßgabe, daß diese Ausschüttungen für die Zwecke der Nachsteuer (§ 9 Abs. 3 KStG) der übertragenden Zurechnung unterliegen.

14.12.3  Ob eine niedrige Besteuerung vorliegt, ist für jede Untergesellschaft gesondert zu prüfen. Gleiches gilt für die in § 9 AStG vorgesehene Freigrenze nach dem Bruttoertrag (Tz. 9.11) und die absolute Freigrenze von 120 000 DM, soweit sie sich auf die Gesellschaft als solche beziehen. Für die Anwendung der absoluten Freigrenze von 120 000 DM hinsichtlich der einzelnen Inlandsbeteiligten sind bei einem Inlandsbeteiligten alle unmittelbar und über § 14 AStG in die Hinzurechnung gelangenden Zwischeneinkünfte zusammenzurechnen. Die Tz. 8.3 und 9 sind entsprechend anzuwenden.

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