(1)  Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 werden gesondert festgestellt. Sind an der ausländischen Gesellschaft mehrere unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung einheitlich getroffen; dabei ist auch festzustellen, wie sich die festgestellten Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten verteilen. Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung, mit Ausnahme des § 215 Abs. 4[1], und der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte und die einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entsprechend.

(2)  Für die gesonderte Feststellung ist das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung des unbeschränkt Steuerpflichtigen nach dem Einkommen örtlich zuständig ist. Für die gesonderte und die einheitliche Feststellung ist das Finanzamt zuständig, das nach Satz 1 für den Beteiligten zuständig ist, dem die höchste Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen ist. Lässt sich das zuständige Finanzamt nach den Sätzen 1 und 2 nicht feststellen, so ist das Finanzamt zuständig, das zuerst mit der Sache befasst wird.

[1] § 215 Abs. 4 RAO entspricht dem § 180 Abs. 3 AO 1977.

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