14.11.1  Die übertragende Zurechnung nach § 14 AStG greift ein, wenn eine ausländische Gesellschaft (Obergesellschaft) an einer ausländischen Zwischengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist und an beiden Gesellschaften unbeschränkt Steuerpflichtige oder Personen im Sinne des § 2 AStG am Ende des maßgebenden Wirtschaftsjahrs dieser Untergesellschaften unmittelbar oder mittelbar zu mehr als der Hälfte beteiligt sind (Hinweis auf Tz. 7.2.1). Es braucht sich bei beiden Gesellschaften nicht um dieselben Inhaltsbeteiligten zu handeln.

14.11.2  § 14 AStG ist nicht anzuwenden, wenn eine Beteiligung an der Untergesellschaft einem unbeschränkt Steuerpflichtigen unmittelbar zuzurechnen ist (zB auf Grund der §§ 5, 6 oder 11 StAnpG); in diesem Fall unterliegt dieser der Zugriffsbesteuerung nach den §§ 7 bis 14 AStG unmittelbar. Wegen der Zurechnung nach § 7 Abs. 4 AStG vgl. Tz. 7.4.3.

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