18.1.4.1 Nach § 18 AStG werden auch die Besteuerungsgrundlagen einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft (Untergesellschaft), deren Zwischeneinkünfte nach § 14 AStG einer anderen ausländischen Gesellschaft (Obergesellschaft) zuzurechnen sind, gesondert festgestellt. Die Tz. 18.1.2.2 ff. gelten entsprechend.

18.1.4.2 Für jede Untergesellschaft ist eine gesonderte Feststellung durchzuführen. Dabei wird ua. festgestellt, welche positiven oder negativen Zwischeneinkünfte der Obergesellschaft zugerechnet werden (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1985, BStBl. II, 410) und, wenn Inländer an der Untergesellschaft auch unmittelbar beteiligt sind, welche positiven Zwischeneinkünfte Inländern hinzuzurechnen sind. Beteiligte am Verfahren sind die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden Steuerpflichtigen, die an der Untergesellschaft mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind; Tz. 18.1.1.1 bis Tz. 18.1.1.4 gelten entsprechend.

18.1.4.3 In den Fällen des § 14 Abs. 3 AStG ist entsprechend zu verfahren.

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