Diese Vorschrift schließt aus, daß die Zurechnungsbesteuerung gemindert wird, indem Steuerpflichtige, deren Einkommen in die Hinzurechnung kommen soll, eine andere Gesellschaft zwischenschalten. Absatz 1 bringt in seiner geänderten Fassung das angestrebte Ziel besser zur Geltung. Eine besondere Situation tritt ein, wenn aktiv tätige ausländische Gesellschaften sich in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihren unter § 8 Abs. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten Untergesellschaften angliedern. In Anlehnung an die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 getroffene Regelung sieht die Neufassung vor, daß in solchen Fällen § 14 nicht eingreift, wenn die Einkünfte der Untergesellschaften aus Tätigkeiten und Gegenständen stammen, die diesen Tätigkeiten der ausländischen Gesellschaft dienen.

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