14.14.1 Die Einkünfte, für die die Untergesellschaft Zwischengesellschaft ist, sind bei der Obergesellschaft mit dem Betrag anzusetzen, der sich bei Anwendung des § 10 AStG ergibt. Grundsätzlich ist für jede Untergesellschaft eine eigene Hinzurechnungsbilanz zu erstellen. Der nach § 14 AStG zuzurechnende Betrag ist der Obergesellschaft anteilig außerhalb ihrer Hinzurechnungsbilanz zuzuschlagen.
14.14.2 Bei der Anwendung des § 10 Abs. 5 AStG ist allein auf die Abkommensberechtigung der Obergesellschaft abzustellen (Hinweis auf Tz. 10.5.2)
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