Wenn eine ausländische Gesellschaft an einer anderen ausländischen Gesellschaft i.S. des § 7 Abs. 2 beteiligt ist, so sind ihr für die Zwecke des § 7 die Einkünfte der anderen Gesellschaft zuzurechnen, soweit für die Einkünfte der erstgenannten Gesellschaft die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 und bei der anderen Gesellschaft die Voraussetzungen des § 8 erfüllt sind.

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