Zu Artikel 13 (Änderung des Außensteuergesetzes)

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

2.

Nummer 3 wird wie folgt geändert:

„3.  § 10 wird wie folgt geändert:

 
a)

Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2)  Der Hinzurechnungsbetrag gilt unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen. Die Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag beträgt 38 vom Hundert; sie ist der tariflichen Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer hinzuzurechnen. Auf den Hinzurechnungsbetrag sind § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes und § 8 b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
aa)

Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft, die aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen oder ähnlichen Vermögenswerten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß sie

 
1. aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft dient, ausgenommen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen, oder
2. aus Gesellschaften stammen, an denen die ausländische Zwischengesellschaft zu mindestens einem Zehntel beteiligt ist, vorausgesetzt der Steuerpflichtige weist nach, daß die Einkünfte im Staat der Geschäftsleitung oder im Staat des Sitzes der Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von mindestens 25 vom Hundert unterliegen.”
bb) In Satz 3 wird die Zahl "60" durch die Zahl "80" ersetzt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge