Rz. 3

[Autor/Stand] Anfügung von Absatz 3. Durch StBereinG v. 14.12.1984[2] wurde die Erklärungspflicht für die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden unbeschränkt und erweitert beschränkt Stpfl. eingeführt. Der Gesetzgeber hat erst 13 Jahre nach Inkrafttreten des AStG festgestellt, dass die Verpflichtung zur Abgabe von Feststellungserklärungen als Grundlage für den nach § 18 Abs. 1 zu erlassenden Feststellungsbescheid gesetzlich nirgends geregelt war. Durch § 18 Abs. 3 sollte diese Lücke geschlossen werden, und zwar rückwirkend für Veranlagungs- und Erhebungszeiträume vor 1985, sofern die Erklärungen noch nicht abgegeben waren.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Rückwirkende Anwendung. Die rückwirkende Anwendung hat die Frage nach deren Zulässigkeit aufgeworfen. Mit dieser Frage hat sich der BFH in seinem Urteil v. 28.11.1990[4] befasst. Danach ist von Folgendem auszugehen: Nach § 18 Abs. 3 wird eine bereits abgelaufene Festsetzungsfrist nicht rückwirkend wieder in Lauf gesetzt. Auch enthält die Vorschrift keine Regelung dahin, dass als Folge des Inkrafttretens des § 18 Abs. 3 die bereits eingetretene Rechtsfolge des § 169 Abs. 1 Satz 1 AO nicht zu beachten wäre. War deshalb die Festsetzungsfrist vor Inkrafttreten des § 18 Abs. 3 bereits abgelaufen, so ändert das Inkrafttreten des § 18 Abs. 3 daran nichts. Für die Fälle, für die bei Inkrafttreten des § 18 Abs. 3 die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war, ist in sinngemäßer Fortentwicklung der vom BFH[5] aufgestellten Grundsätze wie folgt zu unterscheiden: War die Festsetzungsfrist vor Inkrafttreten des § 18 Abs. 3 bereits angelaufen, so ändert das Inkrafttreten des § 18 Abs. 3 an dieser Rechtsfolge nichts. War die Festsetzungsfrist dagegen noch nicht angelaufen, so bestimmt sich ihr Beginn nach § 170 AO unter Berücksichtigung der in § 20 Abs. 5 angeordneten Rückwirkung des § 18 Abs. 3. Soweit sich eine Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung noch nicht nach § 18 Abs. 3 ergab, stellte sich die weitere Frage, ob eine Erklärungspflicht unter den Voraussetzungen des § 149 Abs. 1 Satz 2 AO bestand. Diese Frage hat der BFH[6] ebenfalls bejaht. Allerdings trägt in Fällen dieser Art das FA die objektive Beweislast dafür, dass der Stpfl. zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert wurde. Die Aufforderung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung ergehen, weshalb es häufig eine Frage der Fassung der maßgeblichen öffentlichen Bekanntgabe war, ob Erklärungen für die nach § 18 Abs. 1 notwendigen Feststellungen abzugeben waren oder nicht.

[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Engler, Stand: 01.11.2016
[2] BGBl. I 1984, 1493 = BStBl. I 1984, 659.
[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Engler, Stand: 01.11.2016

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