Wird ein Inlandsbeteiligter geprüft, so ist in aller Regel auch die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung der Besteuerungsgrundlage nach § 18 AStG in die Prüfung einzubeziehen. Bei Verdacht von Steuerhinterziehung gilt für das Fahndungsverfahren Entsprechendes.

Stellt die Betriebsprüfung oder die Steuerfahndung von sich aus bisher nicht erfaßte Beteiligungen an Zwischengesellschaften fest, so unterrichtet sie davon baldmöglichst das für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 18 AStG zuständige Finanzamt bzw. den für die Feststellung zuständigen Teilbezirk, damit eine auf Grund des Prüfungs- oder Ermittlungsergebnisses zu treffende Feststellung vorgenommen werden kann.

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