18.1.3.1 Die gesonderte Feststellung erfolgt für das Kalenderjahr, in dem der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 AStG als zugeflossen gilt (Feststellungsjahr).

Die Zwischeneinkünfte einer ausländischen Gesellschaft für

1. ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr sind für das diesem folgende Kalenderjahr zu erklären und festzustellen (Beispiel: Wirtschaftsjahr 2002 ist maßgebend für das Feststellungsjahr 2003);
2. ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr sind für das Kalenderjahr zu erklären und festzustellen, in dem das betreffende Wirtschaftsjahr endet (Beispiel: Wirtschaftsjahr 2001/02 ist maßgebend für das Feststellungsjahr 2002).

18.1.3.2 Das Verhältnis zwischen maßgebendem Wirtschaftsjahr, Feststellungsjahr und Veranlagungszeitraum des Steuerpflichtigen verdeutlicht folgende Übersicht:

 
Besteuerungsgrundlagen nach §§ 7 bis 12 und 14 AStG Besteuerungsgrundlagen nach § 5 AStG

Wirtschaftsjahr des Inlandsbeteiligten

Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft
Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr Abweichendes Wirtschaftsjahr Besteuerung stets nach Kalenderjahr
Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr Wj 2002 Wj 2002 Wj 2002
Fstj 2003 Fstj 2003 Fstj 2002 oder 2003*
VZ 2003 VZ 2003 VZ 2002
Abweichendes Wirtschaftsjahr Wj 2001/2 Wj 2001/2 Wj 2001/2
  Fstj 2002 Fstj 2002 Fstj 2002
  VZ 2002 VZ 2002 oder 2003** VZ 2002
  * 2002, falls nur erweitert beschränkt Steuerpflichtige beteiligt sind; 2003 bei gleichzeitiger Beteiligung von unbeschränkt Steuerpflichtigen.
  ** 2003, falls das Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft nach dem Ende des Wirtschaftsjahres des Inlandsbeteiligten endet oder beide Wirtschaftsjahre übereinstimmen. Andernfalls 2002.

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